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Das Erste Staatsexamen

Bei den Lehramtsstudiengängen schließt das Studium mit dem Ersten Staatsexamen für das jeweilige Lehramt ab. Die Erste Staatsexamensprüfung wird dabei nicht von der Universität abgenommen, sondern von den staatlichen Prüfungsämtern, welche dem Kultusministerium und nicht dem Wissenschaftsministerium zugeordnet sind. Diese besondere Situation resultiert aus der Orientierung der Lehrtätigkeiten auf den öffentlichen Dienst an staatlichen Schulen.

„Die erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt.“ (§1, Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter, GVBl. II 322-111)

Die Organisation und Durchführung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch das Amt für Lehrerausbildung, Dezernat Erste Staatsprüfungen. Dieses Amt ist zudem für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zuständig.

Voraussetzungen für die Zulassung


  1. Studienleistungen

    Reichlich vor dem geplanten Studienabschluss sollten sich die Studierenden über die Organisation der Abschlussplanung informieren. Hierzu finden jedes Semester Beratungsveranstaltungen statt, die im Internet und durch Aushang angekündigt werden. Grundsätzlich ist für die Zulassung zur Prüfung der Nachweis (durch regelmäßige Eintragung im Studienbuch) zu führen, dass man ein ordentliches Studium absolviert hat. Dies beinhaltet die Beachtung der gültigen Studienordnungen und deren Vorgaben. Die Studienordnung soll für das jeweilige Fach die Anforderungen der Prüfungsordnung ausgestalten und die Einhaltung der Studieninhalte (materiellen Prüfungsbestimmungen) garantieren.

  2. Zwischenprüfung

    Eine Zwischenprüfung muss nur von Studierenden des Lehramts an Gymnasien absolviert und bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nachgewiesen werden.

Prüfungsablauf

Die im folgenden zitierten Regelungen betreffen Studierende, die sich nach dem 3. April 1995 an der GhK immatrikuliert haben. Grundlage für alle Lehramtsstudierende ist die „Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter“. Diese Verordnung ist dem „Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 2. Juni 1995“ zu entnehmen.

  1. Meldung und Zulassung zur Prüfung

    Die exakten Regelungen für die einzelnen Lehrämter sind jeweils der Verordnung über die Erste Staatsprüfung zu entnehmen. Studierende, welche eine Abschlussprüfung im Lehramt anstreben, sollten sich rechtzeitig, auch schon im Studium, mit dieser Verordnung vertraut machen.

  2. Es finden zwei Mal jährlich Prüfungskampagnen statt. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch das Amt für Lehrerausbildung, Dezernat Erste Staatsprüfungen an der GhK. Die Termine für die jeweilige Prüfungskampagne werden im Amt für Lehrerausbildung, in den Fachbereichen und im Studienzentrum 2 x jährlich durch Aushänge bekannt gegeben.

    Der chronologische Ablauf bei durchgehender Prüfung sieht folgendermaßen aus (Ablauf 2. Kampagne in Klammern):

    1. Dezember (Mai):
      Ausgabe der Vordrucke für die Zulassung zu den verschiedenen Teilen der Ersten Staatsprüfung
    2. Einreichung der Themen für die Wissenschaftliche Hausarbeit / die künstlerisch-praktische Hausarbeit durch die Prüferinnen und Prüfer
    3. Februar (Juli):
      Meldung zur Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit/künstlerisch-praktischen Arbeit und Vergabe der Themen für die Arbeiten
    4. Mai (Oktober):
      Abgabetermin für die wissenschaftliche Hausarbeit/künstlerisch-praktische Hausarbeit und Abgabe des Prüferinnen-/Prüferwunschblattes
    5. Erstellung der beiden Gutachten
    6. August (Januar):
      Meldung zur Ersten Staatsprüfung für die verschiedenen Lehrämter
    7. Einreichung der Klausurthemen durch die Prüferinnen / Prüfer
    8. Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für die verschiedenen Lehrämter
    9. September (März):
      Klausurtermine
    10. Oktober (April):
      Termine für mündliche Prüfungen
    11. Ausgabe der Zeugnisse

    Zwischen die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Meldung zu den Klausuren und der mündlichen Prüfung (= Meldung zur ersten Staatsprüfung) können weitere Studiensemester gelegt werden; 2 Semester zu überschreiten, ist dabei aber nicht empfehlenswert.

  3. Prüfungsteile

    Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer Wissenschaftlichen Hausarbeit, Klausuren, mündlichen Prüfungen und, soweit für einzelne Unterrichtsfächer vorgeschrieben, aus praktischen Prüfungsteilen.(GVBl. II 322-111, § 14 – Abs. 1)

    A - Wissenschaftliche Hausarbeit / Künstlerisch-praktische Hausarbeit

    Die Wissenschaftliche Hausarbeit oder künstlerisch-praktische Hausarbeit hat das Ziel, eine vertiefte wissenschaftliche Qualifikation zu prüfen. Die genauen Regelungen finden sich im §16 des GVBl. I 322-111 von 1995 und GVBl I S. 481 von 1999.

    Die Wissenschaftliche Hausarbeit / künstlerisch-praktische Hausarbeit kann im Studium für die Grundschule und im Studium für die Haupt- und Realschule frühestens ab Veranstaltungsschluss des 5. Semesters, im Studium für das Gymnasium ab Veranstaltungsschluss des 7. Semesters angefertigt werden. Eine künstlerisch-praktische Hausarbeit kann im Fach Kunst in allen Lehrämtern, im Fach Musik nur im Lehramt an Gymnasien an Stelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit treten. Die Studierenden müssen hierbei innerhalb der Frist von zwölf Wochen das vom Amt für Lehrerausbildung vergebene Thema vollständig bearbeiten und fristgerecht wieder beim Amt für Lehrerausbildung einreichen. Bei unerwarteten Problemen (Krankheit, persönliche Härtefälle etc.) sollten sich die Studierenden möglichst schnell mit dem Prüfungsamt in Verbindung setzten, um eine rechtlich und auch persönlich tragfähige Lösung zu erzielen.

    Thematisch kann die Wissenschaftliche Hausarbeit / künstlerisch – praktische Hausarbeit sich auf das Kernstudium (Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften) oder eines der Unterrichtsfächer erstrecken. Die für Sie wichtigste Frage, die der Themenwahl, wird in § 16 Abs. 4 behandelt. Hier heißt es, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Themenvorschlag mit einer fachkundigen Prüferin oder einem fachkundigen Prüfer der Prüfungsabteilung erörtern kann. Wünsche der Bewerberin oder des Bewerbers seien dabei – soweit vertretbar – zu berücksichtigen. Unter der Beachtung von formalen und inhaltlichen Kriterien erfolgt die Vergabe des Themas durch das Amt für Lehrerausbildung.

    Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit / künstlerisch-praktische Hausarbeit schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist eine neue anzufertigen. Wird auch diese schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ausgeschlossen.

    B - Klausuren

    In der Regel muss in jedem Unterrichtsfach bzw. in jeder Fachrichtung eine Klausur angefertigt werden. Sonderregelungen gelten für die sprachlichen Unterrichtsfächer und für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Fach Musik für LA Gymnasien. Die detaillierten Regelungen finden Sie im §14 der Verordnung.
    Stand Februar 2003:
    Lehramt Grundschule: Eine Klausur im Fach für die Klassen 5-10, bei Fremdsprachen zusätzlich eine Sprachklausur.
    Lehramt Haupt-/Realschule, Gymnasien: Klausur in jedem Fach und in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, bei Fremdsprachen zusätzlich eine Sprachklausur

    C - Mündliche Prüfungen

    Für die mündlichen Prüfungen gibt es je nach angestrebtem Lehramt unterschiedliche Regelungen (§14,18,32 bzw. Anlage 1b des GVBl. II322-111).

    Stand Februar 2003:
    Grundschule Wahlfach: Eine mündliche Prüfung für die Klasse 5 - 10, 60 Min.; eine mündliche Prüfung für die Klassen 1 - 4, 20 Min.
    Grundschule 2. und 3. Fach: jeweils eine mündliche Prüfung, jeweils 20 Min.
    Grundschule Kernstudium: 90 Min. (60 Min. Erziehungs- und gesellschaftswissensch., 30 Min. allgemeine Didaktik)
    Haupt-/Realschule, Gymnasium: Je Unterrichtsfach 60 Min., Kernstudium 30 Min..
    Bitte besuchen Sie auch die Beratungsveranstaltungen des Amtes für Lehrerausbildung, um die aktuellen Regelung zu erfahren.

Abschlussnote und Zeugnis

Sind alle Prüfungsteile erfolgreich absolviert worden, so erfolgt die Zeugnisausgabe durch das Amt für Lehrerausbildung. Die Regelung für die Berechnung der Endnote der Ersten Staatsprüfung sind in §19, §20 und §21 der Prüfungsordnung festgelegt. Diese Note geht in die Gesamtbewertung zur Einstellung in den hessischen Schuldienst mit ein.

Weitere Auskünfte:
Amt für Lehrerausbildung
Außenstelle Kassel
Dezernat Erste Staatsprüfungen
Holländische Str. 36 – 38
34109 Kassel
Tel. 0561/804-3651/3652
e-mail: afl.kassel@afl.hessen.de

  Letzte Änderung: 2003-12-04
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