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Studienberatung Lehramt

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Erweiterungs- und Zusatzprüfung

Erweiterungsprüfung

Erweiterungsprüfungen (§24, Verordnungen über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter) heißen Prüfungen in weiteren Unterrichtsfächern im selben Lehramt, in dem bereits das Erste Staatsexamen abgelegt wurde. In allen Lehramtsstudiengängen ist die Möglichkeit für Erweiterungs-
prüfungen vorgesehen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für Erweiterungsprüfungen ist der früheste auf die Erste Staatsprüfung folgende Prüfungstermin , sie kann aber auch noch jederzeit später, also auch erst irgendwann nach dem Zweiten Staatsexamen, abgelegt werden.
Im Lehramt für Grundschulen sind Erweiterungsprüfungen in Grundschulfächern (für Klassen 1-4) möglich, im Haupt- und Realschullehramt und im Lehramt für Gymnasien in weiteren Unterrichtsfächern.
Erweiterungsprüfungen setzen Studien im Fach voraus. In der Regel entsprechen die Inhalte und zu erbringenden Studienleistungen den gleichen Regelungen wie im Studium des Faches als zweitem oder drittem Unterrichtsfach. Die Erweiterungsprüfung selbst besteht aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung. Ist das Erweiterungsfach eine Neuere Fremdsprache oder Deutsch als Fremdsprache, muss noch eine weitere Klausur geschrieben werden.
Erweiterungsprüfungen haben keinen Einfluss auf die Note des ersten Staatsexamens. Das Erweiterungsfach wird aber beim Einstellungsverfahren in den Schuldienst berücksichtigt und kann somit die Chancen erheblich verbessern.


Zusatzprüfung

Mit einer Zusatzprüfung (§38, 39, 40, Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter) erwerben Sie die Unterrichtsbefähigung zu einem weiteren Lehramt und können sich für beide Lehrämter bewerben. Eine Zusatzprüfung kann erst nach bestandenem Zweiten Staatsexamen (das ein Referendariat abschließt) abgelegt werden. Die Zusatzprüfung kann zudem im Gasthörerstatus erledigt werden. Auch hier sind weitere Studien Voraussetzung zur Prüfungsmeldung.

Eine Zusatzprüfung zum Grundschullehramt (L1) kann ablegen, wer ein Zweites Staatsexamen in L2, L3, L4 oder L5 besitzt. Die Prüfung wird in der allgemeinen Didaktik der Grundschule und in drei Grundschulfächern (für die Klassen 1-4) abgelegt, wobei zwei der drei Grundschulfächer aus der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und Sachunterricht gewählt werden müssen.

Eine Zusatzprüfung zum Haupt- und Realschullehramt (L2) kann ablegen, wer ein Zweites Staatsexamen in L1, L3, L4 oder L5 besitzt. Die Prüfung wird in einem weiteren Fach abgelegt, das noch nicht fachwissenschaftlich Gegenstand einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung war.

Eine Zusatzprüfung zum Sonderschullehramt (L5) kann ablegen, wer ein Zweites Staatsexamen in L1, L2, L3 oder L4 besitzt. Die Prüfung setzt ein viersemestriges sonderpädagogisches Studium voraus, das nicht an der Universität Kassel absolviert werden kann und besteht aus der Diagnostischen Hausarbeit, einer mündlichen Prüfung aus den Bereichen Allgemeine Erziehungswissenschaft, Sonderpädagogische Psychologie, Medizinische Grundlagen und Grundsätze des Rechts sowie mündlichen Prüfungen in zwei Sonderpädagogischen Fachrichtungen.

Es gibt eine Externenprüfung, die an hohe formale Voraussetzungen gebunden ist.


Das Lehramt an Beruflichen Schulen(L4) und das Lehramt an Gymnasien(L3) kann nicht durch eine Zusatzprüfungen erworben werden. In diesen Fällen kann aber unter Anrechnung von Studienleistungen die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt angestrebt werden.

Weitere Informationen:
Amt für Lehrerausbildung, Dezernat Erste Staatsprüfungen
Holländische Str. 36 – 38
Tel. 0561/804-3651
e-mail: afl.kassel@afl.hessen.de

  Letzte Änderung: 2003-12-10
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