Recht sozialer Dienstleistungen und Einrichtungen

Das Fachgebiet „Recht sozialer Dienstleistungen und Einrichtungen“ widmet sich allen, insbesondere allen öffentlich-rechtlichen und sozialrechtlichen Fragen, die für soziale Dienste und Einrichtungen relevant sind. Es versteht sich als Querschnittsdisziplin, die von ihrem intra- und interdisziplinären Zugriff lebt, der gleichermaßen systematisch und problemorientiert argumentiert – als „sozial relevantes Recht im Kontext“. Das Recht sozialer Dienstleistungen und Einrichtungen erweist sich so als Möglichkeitsbedingung vertrauenswürdiger Fachlichkeit in der Sozialen Arbeit.

Das Recht der sozialen Dienstleistungen und Einrichtungen ist intradisziplinär, weil es verschiedene juristische Perspektiven verkoppelt. Zu den Fundamenten des Fachgebiets gehört das Sozialrecht als spezifisches Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; hierzu zählen insbesondere die Rechtsregeln, die im Sozialgesetzbuch (SGB) normiert sind. Teil der normativen Basis des Fachgebiets ist auch das Verfassungs- und Verwaltungsrecht als den beiden Kernmaterien des Öffentlichen Rechts.

Die Verknüpfung mit dem Verfassungsrecht stellt sicher, dass das Recht der sozialen Dienstleistungen und Einrichtungen sich durchweg als „konkretisiertes Verfassungsrecht“ versteht, also grund- bzw. menschenrechtliche Impulse, aber auch staatsorganisatorische, insbesondere finanz(verfassungs)rechtliche  Wertungen aufgreift.

Die Anknüpfung an das Verwaltungsrecht garantiert, dass insbesondere das Sozialrecht als Teilgebiet des Verwaltungsrechts keine Sonderwege geht, sondern Anteil hat an den Rationalisierungs- bzw. Strukturierungsanstrengungen der übrigen verwaltungsrechtlichen Diskurse. Namentlich die Rückkoppelung mit dem Wirtschaftsverwaltungsrecht (öffentliches Wirtschaftsrecht) sorgt dafür, dass das sozialwirtschaftliche Profil des Fachgebiets im Austausch mit den Erkenntnissen über öffentlich-rechtliche ökonomiebezogener Steuerung profitieren kann, etwa von den neueren Ansätzen eines Regulierungsrechts, das möglicherweise die Entstehung eines Sozial-Regulierungsrechts für soziale Dienstleistungen und Einrichtungen anleiten kann.

Wesentlich sind zudem die europarechtlichen Rahmungen sozialer Dienstleistungen und Einrichtungen, die bspw. nach einer Neurelationierung von Sozialrecht und europäisch geprägtem Vergaberecht verlangen. Das Fachgebiet erstreckt sich überdies auf zivilrechtliche Fragestellungen, etwa das Familien- und das Betreuungsrecht, soweit sie sozialrechtliche Problematiken mitprägen. Aufmerksamkeit für Aspekte der zivil-, arbeits- und steuerrechtlichen Organisation freier Träger rundet den Charakter des Fachgebiets ab. auf die Das Fachgebiet fokussiert schließlich die strafrechtlichen Risiken Sozialer Arbeit.

Das Recht sozialer Dienstleistungen und Einrichtungen ist interdisziplinär. Das Fachgebiet ist Teil der multidisziplinären Fachgebietstruktur des Fachbereichs Sozialwesen. D.h., die Vermittlung rechtlichen Wissens muss mit großer Sensibilität für die fachliche Eigenlogik der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit erfolgen. Die Zuordnung des Fachgebiets zum Institut für Sozialpolitik und Organisation sozialer Dienste bringt zudem zum Ausdruck, dass sozialpolitische Reformdiskussionen sowie die vielfältigen Prozesse institutioneller Kooperation und Vernetzung durchweg berücksichtigt werden müssen.

Lehr- und Forschungsschwerpunkte:

Folgende Themen sind die Lehr- und Forschungsschwerpunkte des Fachgebiets:

  • Kontraktmanagement als Steuerungsinstrument der Sozialen Arbeit: die Gestaltungsmöglichkeiten, die der öffentlich-rechtliche (sozialrechtliche) Vertrag eröffnet, soll den künftig in der Sozialen Arbeit Tätigen nachhaltig ins Bewusstsein gehoben werden (Stichwort „Von der Hierarchie zur Kooperation“);
  • Innovative Finanzierungsmodelle der Sozialen Arbeit: Hierbei geht es insbesondere um die neueren Steuerungsmodelle, die etwa am Leitfaden des Vergaberechts zu einer Neuorientierung der Sozialen Arbeit im aktivierenden Gewährleistungsstaat beitragen (Stichwort: „Sozialrecht als öffentliches Wirtschaftsrecht“);
  • Juristisches Risikomanagement als Gestaltungsaspekt Sozialer Arbeit: Vermittelt werden soll ein Gespür für juristisch riskante Verhaltensweisen und ihre bspw. strafrechtlichen Folgen, ohne dass dies als prinzipielle Gefahr für die Gestaltungsmöglichkeiten missverstanden werden dürfte. Vielmehr soll deutlich werden, wie das Recht versucht, fachliche Standards Sozialer Arbeit und ihre Entstehung zu schützen (Stichwort „Vorrang für Fachlichkeit“);
  • Wandel des Sozialstaats/des europäischen Sozialmodells als Wandel Sozialer Arbeit: Die Verschiebungen in der Signatur des Sozialstaats, die heute („Globalisierung“) auch und gerade in den europäischen sowie internationalen Bezügen begriffen werden müssen, führen zu der Frage, wie sich Soziale Arbeit im Gewährleistungsstaat denken und praktizieren lässt und welche juristischen Handlungsformen diesen gewandelten Selbstverständnissen adäquat sind. Hierbei geht es insbesondere um die Folgen des demographischen Wandels, vor allem im Bereich der sozialen Gesundheitssicherung (z.B. altersgerechte Pflege, altersgerechte Sozialinstitutionen, altersspezifische Soziale Arbeit);
  • Sozialpolitische Governance zwischen Sozialer Arbeit, Sozialgesetzgeber und Sozialgerichten: Die Wechselwirkungen zwischen den Akteuren des Sozialwesens – einschließlich der wesentlich in juristischen Formen sich spiegelnden Verständnis- und Verständigungshemmnisse – soll zum Gegenstand der Selbstreflexion und gemacht werden; die in der Sozialen Arbeit Tätigen sollen einen Sinn für die Argumentations- und Entscheidungsweisen juristischer Diskurse entwickeln, um spezifische Ziele Sozialer Arbeit besser um- und durchsetzen zu können. Hierbei werden insbesondere aktuelle sozialpolitische Projekte (insb. „Hartz IV“, also Grundsicherung für Arbeitsuchende [SGB II] und Sozialhilfe [SGB XII]) eine große – gleichermaßen für Praxis und Ausbildung relevante – Rolle spielen.

Vertreter des Fachgebiets: N.N.

Das Fachgebiet wird derzeit vertreten durch Dr. Minou Banafsche.

Wiss. Bedienstete:

Dr. Thomas Marthaler