Kindergeld
Der Familienleistungsausgleich ist ab Januar 1996 im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Danach wird ein monatliches Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Das Kindergeld beträgt seit 2010 für das erste und zweite Kind jeweils 184 €, für das dritte Kind 190€ und für jedes weitere Kind jeweils 215 €.
Für Beamte wird Kindergeld nicht vom Arbeitsamt, sondern durch die BHF in Kassel gezahlt. Ensprechende Antragsformulare sind von der BHF zu erhalten. Von dort erfolgt auch die Festsetzung des Kindergeldes (Familienkasse).
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes sind für die Kindergeldzahlung keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Über diese Altersgrenze hinaus müssen die Anspruchsvoraussetzungen (Ausbildung, Arbeitslosigkeit etc.) nachgewiesen werden.
Die Zahlung des Kindergeldes entfällt, auch rückwirkend, sofern anzurechnende Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8004 € (ab dem Jahr 2010) im laufenden Kalenderjahr übersteigen. Dies gilt dann auch für den Kinderanteil im Familienzuschlag.
Veränderungen in den Anspruchsvoraussetzungen, z.B. Wechsel oder Beendigung der Ausbildung, Änderungen in der Art und Höhe der Einkünfte und Bezüge, Heirat des Kindes, sind der Personalabteilung unverzüglich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise schriftlich anzuzeigen.
Verstöße gegen diese Mitteilungspflicht können als Steuerstraftat bzw. Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Antrag auf Kindergeld
Die Agentur für Arbeit bietet auf ihren Internetseiten außerdem einen Online-Formulardienst zum Ausfüllen der Vordrucke am Bildschirm sowie ein Archiv aller Kindergeldformulare an:
Erklärung zum Kinderzuschlag
Informationen zum Mutterschutz
Bitte beachten Sie unsere Informationsseite zu Mutterschutz, Elterngeld, Erziehungszeiten und Sonderurlaub:
