Berufliche Qualifikation
Nicht nur in der Schule lernen wir, sondern auch im Leben, im Beruf, in der beruflichen Weiterbildung. Daher ist es folgerichtig, auch den Personen ein Studium zu ermöglichen, die zwar kein Abitur oder Fachabitur haben, aber aufgrund Anstrengungen außerhalb einer allgemeinbildenden Schule über ausreichend Kompetenzen und Wissensbestände verfügen, um ein Studium erfolgreich abschließen zu können. Auch wenn die Umsetzung dieses bildungspolitischen Zieles in Europa noch am Anfang steht, so haben beruflich Qualifizierte in Hessen bereits heute zwei Wege, ohne ein klassisches Abitur studieren zu können:
- Hochschulzugang mit beruflicher Aufstiegsqualifikation
- Hochschulzugang ohne berufliche Aufstiegsqualifikation
Weitere deutschlandweite Informationen zum "Studium ohne Abitur" werden auf der Website der BMBF-Initiative ANKOM zusammengetragen.
Hochschulzugang MIT beruflicher Aufstiegsqualifikation
Durch Änderungen des Hessischen Hochschulgesetzes wurde 2004 Meisterinnen und Meistern die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für alle Studiengänge an hessischen Hochschulen zuerkannt.
Folgende Personen haben einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung und somit auch die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung:
- Personen mit Fortbildungsabschlüssen nach § 53/54 Berufsbildungsgesetz oder nach § 42/42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfassen. Dies sind beispielsweise:
- staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
- staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte
- Fachkaufleute (z.B. Fachkauffrau - Außenwirtschaft)
- Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter
- Controllerinnen und Controller
- Handelsassistentinnen und Handelsassistenten,
- Pharmareferentinnen und Pharmareferenten im Bereich der IHK
- Fachwirtinnen und Fachwirte
- Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst. Beispielsweise:
- Angestellte des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen
- Schiffsärzte
- Seefunkerinnen und Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind
- Zahlmeisterinnen und Zahlmeister - Personen mit Abschlüssen an Fachschulen. Beispielsweise:
- staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
- staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
- staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger
- staatlich anerkannte Fachwirtinnen und Fachwirte für Sozialdienste
- staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter
- staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtinnen und Agrarbetriebswirte
- staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter
- staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
- staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte
Achtung: Die Ausbildung an Fachschulen muss jedoch auf der Grundlage der Anforderungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK-Beschluss) über Fachschulen erfolgt sein. Hierüber ist bei einer Bewerbung eine Bescheinigung der besuchten Fachschule beizufügen. - Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe sofern diese Lehrgänge einen zeitlichen Umfang von mindestens 400 Stunden umfassen. Beispielsweise
- Fachkinderkrankenschwester und Fachkinderkrankenpfleger
- OP-Krankenschwester und OP-Krankenpfleger
- Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen sofern diese Lehrgänge einen zeitlichen Umfang von mindestens 400 Stunden umfassen. Beispielsweise:
- Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.
Ob eine Ausbildung ein mit der Meisterprüfung vergleichbare Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist, können Sie unter www.berufenet.arbeitsagentur.de recherchieren. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen obliegt jedoch der Universität Kassel.
- Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien haben hingegen eine fachgebundene Hochschulreife (dem bisherigen Ausbildungsweg entsprechend), sofern zudem eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird. Beispielsweise:
- Ökonom/-in (VWA)
- Betriebswirt/-in (VWA)
Hochschulzugang OHNE berufliche Aufstiegsqualifikation - Hochschulzugangsprüfung
Wer keine der oben genannten beruflichen Aufstiegsqualifikationen nachweisen kann, hat die Möglichkeit durch die Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für den jeweils angestrebten Studiengang zu erwerben.
Die Hochschulzugangsprüfung wird an einer Hochschule, z.B. im Studienservice der Universität Kassel, beantragt und von einer Prüfungskommission durchgeführt. Das Zeugnis der bestandenen Prüfung berechtigt nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften zum Studium in einem Studiengang in dem gewählten Studienbereich an den Hochschulen/Berufsakademien im Land Hessen. Des Weiteren behält die Studienberechtigung ihre Gültigkeit auch, wenn der sofortige Studienbeginn doch nicht möglich sein sollte.
Folgende Bewerbungsvoraussetzungen müssen beachtet werden:
- mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkanntem Ausbildungsberuf,
- mindestens 3 Jahre Berufserfahrung durch hauptberufliche Tätigkeit (nach erfolgter Ausbildung)
- wenn ein Studium angestrebt wird, das fachlich nicht mit der absolvierten Ausbildung oder Berufstätigkeit verwandt ist, muss eine einschlägige und qualifizierte Weiterbildung in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich im Umfang von mindestens 400 Stunden nachgewiesen werden.
Bewerbungsfrist ist der 15.02. eines jeden Jahres. Informationen zum Verfahren sowie den Bewerbungsantrag finden Sie jeweils als PDF-Dateien in der rechten Spalte unter "Formulare".
