Fragen und Antworten

1. Wie funktioniert das Deutschlandstipendium?

Das Deutschlandstipendium beträgt 300 Euro pro Monat. 150 Euro davon übernehmen private Förderer wie Unternehmen, Stiftungen, Alumni und andere Privatpersonen. Die anderen 150 Euro übernimmt der Bund. Das Deutschlandstipendium wird von der Universität Kassel direkt an die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausgezahlt. Die Förderung wird einkommensunabhängig vergeben und kann auch zusätzlich zum BAföG bezogen werden.

Geförderte Studierende sollen möglichst lange den Rücken frei haben und sich auf ihre Ausbildung konzentrieren können. Die Förderung dauert in der Regel mindestens zwei Semester und umfasst maximal die Regelstudienzeit. Die Universität Kassel überprüft jährlich, ob die Stipendiatin oder der Stipendiat die Förderkriterien noch erfüllt und ob staatliche sowie private Mittel nach wie vor zur Verfügung stehen.

Nein, die Universität Kassel entscheidet, ob und wem sie das Deutschlandstipendium anbietet. Die Hochschulen treffen ihre Auswahl auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben.

2. Fragen zur Förderungsfähigkeit und zum Ausschluss von der Förderung

Grundsätzlich sind alle Studiengänge der Universität Kassel förderungsfähig.

Mit dem Deutschlandstipendium gefördert werden können alle Studierenden der Universität Kassel, die sich während des Förderzeitraums in der Regelstudienzeit befinden und an der Universität Kassel immatrikuliert sind. Dabei spielt die Nationalität, die politische oder religiöse Ausrichtung und auch die Fachrichtung keine Rolle.

Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Studierende, die bereits ein begabungs- und leistungsabhängiges Stipendium von 30 Euro oder mehr monatlich erhalten (vgl. Ausschluss von Doppelförderung)
  • Promovierende
  • Studierende an Hochschulen des Bundes sowie Studierende an Verwaltungshochschulen mit Anwärterbezügen. 

Es gilt der Ausschluss von Doppelförderungen: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen. Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Verfügung.

3. Fragen zur Auswahl und zur Vergabe

Über die Vergabe der Deutschlandstipendien an der Universität Kassel entscheidet eine beim Präsidenten der Universität Kassel angesiedelte Vergabekommission, der ein Präsidiumsmitglied (Vorsitz) und drei weitere Mitglieder angehören (ein Professor/eine Professorin, ein Student/eine Studentin, ein wissenschaftlicher Bediensteter/eine wissenschaftliche Bedienstete). Den Vorsitz hat qua Amt der amtierende Vizepräsident für Studium und Lehre, die weiteren Mitglieder werden von den Vertretern der jeweiligen Statusgruppe im Senat benannt. 

Die Auswahlkriterien sind durch die „Satzung des Deutschlandstipendiums an der Universität Kassel", das „Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms" (§ 3 StipG) und die „Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (§ 2 StipV) geregelt.

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) und die Stipendienprogramm-Verordnung (§ 2 StipV) geben die Auswahl- und Förderkriterien vor, die die Hochschulen ausgestalten können.

Mit dem Deutschlandstipendium sollen begabte und leistungsfähige Studierende gefördert werden. Aus diesem Grund sind schulische Leistungen und Studienleistungen sowie Auszeichnungen und Preise ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Talent der Bewerberinnen und Bewerber.

Bei der Vergabe des Deutschlandstipendiums an der Universität Kassel spielen neben den leistungs- und begabungsbezogenen Kriterien auch das außerschulische gesellschaftliche Engagement, der soziale Hintergrund und die Überwindung herkunftsbedingter biographischer Hindernisse eine wichtige Rolle. Um im Bewerbungs- und Auswahlverfahren die gesamte Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigen zu können, fragen wir in Anlehnung an die Auswahlkriterien nach § 2 Abs. 2 StipV nach Ihren beruflichen und schulischen Erfolgen, Ihrem sozialen, gesellschaftlichen Engagement sowie Ihren besonderen persönlichen und familiären Umständen. Diese sind nachzuweisen z.B. durch Schul-, Ausbildungs-, Praktika- und Arbeitszeugnisse, Nachweise, Bescheinigungen, Ausweiskopien oder Empfehlungsschreiben von anerkannten Organisationen. 

Schulische Leistungen (z.B. die Abiturnote) und die Leistungen aus dem bisherigen Studium sind ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Talent der Bewerberinnen und Bewerber. Es zählen jedoch auch andere Kriterien, wie zum Beispiel das Engagement in einem Verein, der Politik oder der Kirche, die Erziehung eigener Kinder, die Pflege naher Angehöriger, die Mithilfe im elterlichen Betrieb oder die Bewältigung von besonderen biographischen Hindernissen.

4. Fragen zu Sozialleistungen, Nebentätigkeiten und steuerlichen Aspekten

Nein, das Deutschlandstipendium wird nicht aufs BaföG angerechnet. Das Bafög und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Nein, das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.

Nein, der Erhalt des Deutschlandstipendiums hat keinen Einfluss auf den Bezug von Kindergeld.

Ja, Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Wenden Sie sich bitte für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Ja, das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiatin oder des Stipendiaten.

Nein, im Gegensatz zur Förderung nach dem BaföG müssen Stipendiatinnen und Stipendiaten die im Rahmen des Deutschlandstipendiums erhaltenen Mittel nicht zurückzahlen.

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt (siehe dazu auch § 3 Abs. 9 der Satzung).

Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres).

Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Krankenkasse.