2. Prüfungsan- und -abmeldungen

...erhalten Sie beim IT-Servicezentrum oder bei den Kolleginnen des Prüfungsbüros.

Bitte informieren Sie sich in Ihrer Prüfungsordnung über Art und Umfang der Prüfungen. Die Fachprüfungsordnungen der BA- und MA-Studiengänge werden noch durch die Allgemeinen Bestimmungen ergänzt. Prüfungsanmeldungen sind verbindlich. Sollte die Leistung, die Sie absolvieren, nicht Ihrer Prüfungsordnung und Anmeldung entsprechen, gilt sie als nicht erbracht. Bereits benotete Leistungen, für die Sie sich nicht angemeldet haben, gelten aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls als nicht erbracht.

Die Dozent:innen setzen die Fristen für die An- und Abmeldung zu den Prüfungsleistungen individuell. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen generell bis zum Vortag der Prüfung, speziell bei Hausarbeiten grundsätzlich bis zum Semesterende (31. März bzw. 30. September) möglich. Gründe für einen Rücktritt nach der Frist sind zeitnah dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen. Bei Krankheiten ist ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bitte legen Sie Ihre Atteste Ihrer oder Ihrem Dozent:in vor und reichen Sie sie bitte auch im Prüfungsbüro ein, damit Ihre Prüfungsanmeldung nicht als Fehlversuch verbucht wird. Die Atteste sind zeitnah, spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin, einzureichen.  Angemeldete Leistungen, die nicht erbracht werden, werden mit "nicht bestanden" bewertet.

Auch zu Wiederholungsprüfungen ist eine Anmeldung erforderlich. Sollte sie aus technischen Gründen nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsbüro. Grundsätzlich gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung.

Sollten alle Wiederholungsversuche als "nicht bestanden" bewertet worden sein, ist die Anmeldung zu weiteren Prüfungen in diesem Studiengang nicht mehr möglich. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, in einen verwandten Studiengang zu wechseln. Die Allgemeine Studienberatung oder das Prüfungsbüro kann Sie dabei unterstützen.

Sollten Sie nachweislich unter einer schweren oder chronischen Krankheit bzw. einer Behinderung leiden, haben Sie die Möglichkeit beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Das gilt auch bei Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, im Mutterschutz oder während der Elternzeit. Da der Prüfungsausschuss dazu beraten wird und auch eventuell organisatorischer Aufwand entsteht, sollte der Antrag rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden und im Prüfungsbüro eingereicht werden. Der Nachteilsausgleich kann nicht rückwirkend gewährt werden.