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05/18/2021 | ITeG

Hessens Datenschutzbeauftragter Alexander Roßnagel zum Verhältnis von Datenschutz und Pandemiebekämpfung im ersten Jahr der Corona-Krise

In seinem Resümee nach einem Jahr Pandemie stellt Professor Dr. Alexander Roßnagel klar, dass der Datenschutz die effektive Bekämpfung der Pandemie nicht behindert, in Wirklichkeit erlaubt das Datenschutzrecht die Datenverarbeitung zur Pandemiebekämpfung.

In der Pressemitteilung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 11. Mai 2021 "Resümee über ein Jahr Pandemie - Hat der Datenschutz 70.000 Todesfälle verursacht?" widerspricht Alexander Roßnagel der Behauptung, der Datenschutz behindere die Bekämpfung der Pandemie.  Die Datenverarbeitung zur Pandemiebekämpfung ist "... nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig, wenn sie erforderlich ist, um ,lebenswichtige Interessen' zu schützen. Als ein Beispiel für ein solches Interesse nennt die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich die ,Überwachung von Epidemien'. Wenn Impfen, Testen und Kontaktverfolgung nicht wie gewünscht funktionieren, ist dies also nicht die Schuld des Datenschutzes."

Am 17. Mai 2021 bekräftigte Professor Roßnagel diese Position in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter dem Titel "Die App ist viel besser als die Zettelwirtschaft", in dem er sich zur Nachverfolgung von Kontaktdaten in der Pandemie, zur Affäre um die Drohschreiben von "NSU 2.0" und zu seiner Skepsis gegenüber sozialen Netzwerken äußert.