Uni Kassel

Universität Gesamthochschule Kassel

Pressemitteilung 111/97
3. November 1997
Eilantrag auf Räumung abgewiesen

Hochschule hält an Planung zur Gestaltung des Grünzugs "Nordstadtpark" fest

Kassel. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Räumung des Wagenplatzes K 18, den die Universität Gesamthochschule Kassel am 30. Oktober beim Landgericht Kassel gestellt hat, wurde jetzt abgewiesen. Die Hochschule wollte mit diesem zivilrechtlichen Schritt die Räumung des Wagenplatzes K 18 erwirken, um ihre am 20. Oktober begonnene Baumaßnahme "Grünzug Nordstadtpark" dem festgelegten Bauablauf entsprechend fortführen zu können. Gegen den Beschluß wird die Hochschule umgehend Beschwerde einlegen.
Die GhK hält an ihrer Planung zur Gestaltung des Grünzugs längs der Ahna fest. Sie macht in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich, daß es sich dabei um die Realisierung einer mit der Stadt verabredeten Maßnahme im öffentlichen Interesse handelt. Für diese hatte die Hochschule die erforderlichen zweckgebundenen Haushaltsmittel erst zur Jahremitte 1997 vom Land Hessen erhalten. "Die Hochschule sieht keinen Anlaß, von ihrer Planung abzuweichen. Im Gegenteil: Es kann nicht rechtens sein, durch Mißbrauch von Gastrechten sich über die Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen", so Hochschulpräsident Prof. Dr. Hans Brinckmann. "Auch wenn das Gericht sich in erster Instanz nicht in der Lage gesehen hat, dem Eilantrag nicht stattzugeben, wird die GhK mit der gebotenen Entschlossenheit und Gelassenheit die mit der Stadt fest vereinbarte Ausbauplanung der Hochschule - gerade auch im Bereich der Grünflächen in der Nordstadt - realisieren", so Brinckmann weiter.

Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit dem die nach wie vor nicht offen auftretenden einzelnen Bauwagenbewohner zum Verlassen des Baugeländes veranlaßt werden sollten, hatte das Landgericht Kassel nicht entsprochen und begründet, daß die Baumaßnahme auch noch später durchgeführt werden könne, also insofern keine Entscheidung im Eilverfahren notwendig sei. Zum anderen wurde der Universität als Antragsteller entgegengehalten, daß sie die unberechtigte Nutzung des Geländes schon vor Jahren hätte unterbinden können. Im Ergebnis sei die GhK also damit konfrontiert, daß ihr das tolerierende Verhalten gegenüber dem Wagenplatz K 18 entgegengehalten werde, führt Brinckmann weiter aus.

Für die Hochschule sei diese Argumentation allerdings nicht nachvollziehbar, so GhK-Kanzler Dr. Hans Gädeke. Alle Behörden, deren Unterstützung die Hochschule bei der Durchsetzung der Räumung nach Beendigung des Studienprojekts zu alternativen Wohn- und Lebensformen im Jahr 1991 benötigt hätte, hätten gefordert, erst einen konkreten Anlaß zur Räumung zu haben. Dieser liege mit Baubeginn nach Ansicht der Hochschule eindeutig vor. Die Hochschule sehe sich nunmehr veranlaßt, bis zu einer Entscheidung über ihre Beschwerde die Baumaßnahme so zu modifizieren, daß eine Aufteilung in zwei Bauabschnitte erfolgt. Im Rahmen der Überprüfung der möglicherweise entstehenden Mehrkosten wegen der Verzögerung der Baumaßnahme wird die Frage des Regresses gegenüber den Bewohnern des Wagenplatzes K 18, wie auch die strafrechtliche Relevanz von deren Begleitaktionen in den vergangenen Wochen von der GhK zu prüfen sein. p

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(letzte Änderung am 03.11.97)