Grebendorf

Grebendorf

2° Ms. Hass. 107 [187]

Landmanns Hof, Lageplan, 1631

Die Gemeinde Grebendorf im Werratal, erstmalig erwähnt 1262, kam nach der Säkularisierung des Klosters Heydau (Haydau-Altmorschen) zur Landgrafschaft Hessen. 1596 vergab Landgraf Moritz den Ort an Bernhard von Keudel, der dort 1610 ein Herrenhaus errichtete.[190] Ebenso wie der Hof Vogelsburg, das ehemalige Kloster Germerode und Abterode, die am 15., 19. und 20.3. sowie am 1.4.1631 von Moritz gezeichnet wurden, gehörte Grebendorf zum Amt Eschwege, das später an die Rotenburger Quart fiel. Die zeitlich nahe Abfolge der erwähnten Zeichnungen lässt vermuten, dass Moritz von seinem Alterssitz Eschwege aus kleine Reisen bzw. Ausflüge unternahm, wobei ihn wahrscheinlich seine damals bei ihm lebenden Söhne Moritz und Friedrich begleiteten.

Der schlichte Plan eines Hofs auf nahezu quadratischem Gelände ist signiert und datiert: "Niclaus Landt / mans hauß und hofreide zu Greben / dorf. 1631. den 24. Martij / M.H.L.". Die an der linken unteren Ecke des Geländes situierte Hofreite besteht aus dem Wohnhaus neben der Einfahrt,  einem Backhaus, Ställen, einer Scheuer und dem „schopfen“ (Schuppen). Die  "gasse nach / der kirche" und die "gasse nach / Keudels Burgsitz" (Keudelsches Schloß) lokalisieren den Standort, der heute ungefähr im Gebiet Kirchstraße / Am Dorfanger zu vermuten ist.

Ein im Staatsarchiv Marburg erhaltener Briefwechsel erhellt das spezielle Interesse des Landgrafen Moritz an diesem Hof.[191] Am 26.3.1631 wünscht Moritz den Hof zu kaufen, der zu diesem Zeitpunkt von den Vormündern des jungen „Niclausen Landtman“ verwaltet wird, da diese „gedachten Ihrem blöden[sic!] Pflegling zum besten solche hoiff zu verkauffen undt Wir auch geneigt wehren denßelben unßern Junge Herrschafft zum besten [...] zu erkauffen“. Mit „junger Herrschaft“ sind in diesem Fall die Söhne Moritz und Friedrich gemeint. Bereits am 27.3. antwortet aber „Clauß Landt Von grebendorff“ eigenhändig, „daß ich meinen lieben Eltern uff deren todt bett habe zu geloben und verflichten mußen solche behausung zeitt meines lebens nicht zu verkauffen“. Die Randnotiz des Landgrafen vermerkt  dann auch: „Er behalte sein hauß in gottes nahm / so behalten wir unser geld.“

 


[190] vgl. Simon 1991, Reuter 1997, S. 31-37

[191] HStAM Best. 4a 38/21