22.11.2022 | Campus-Meldung

Gesetzliche Vorgaben für Gleichstellung Behinderter wenig bekannt

Auch Jahre nach der Neufassung des Behindertengleichstellungsgesetzt ist dessen Inhalt wenig bekannt. Das ist das Ergebnis einer Evaluation, an der der Kasseler Professor Felix Welti mitgewirkt hat.

Symbol RollstuhlBild: Martin Abegglen.

Menschen mit Behinderung stoßen in Bereichen wie der Arbeitswelt, bei der Versorgung mit barrierefreiem Wohnraum oder im Öffentlichen Personenverkehr auf eine Vielzahl an Barrieren. Aber auch im Kontakt mit Behörden werden häufig die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt – obwohl das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BGG) der Bundesverwaltung schon seit Jahren vorschreibt, Teilhabe und Gleichberechtigung sicherzustellen. Bei vielen Beschäftigten in Behörden sind seine Anforderungen und wichtige Hilfsmittel wie beispielsweise die Verwendung Leichter Sprache wenig bekannt, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Gebärdensprache oft nicht verfügbar. Auch in der Rechtsprechung spielt das BGG bislang kaum eine Rolle. Neben Schulungen für die Praxis wäre es dringend nötig, das BGG besser mit dem Zivil- und dem Sozialrecht zu verzahnen. Auch eine Stärkung des Verbandsklagerechts im BGG wäre sinnvoll. Das ergibt die jetzt veröffentlichte Evaluation des Gesetzes, an der das Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung beteiligt ist. Durchgeführt wurde sie unter anderem von Prof. Dr. Felix Welti von der Universität Kassel.

Nicht selten sind behördliche Zuständigkeiten oder Bescheide auch für Menschen ohne Behinderung schwer verständlich. Für Menschen mit Beeinträchtigung kann der Zugang zur Verwaltung noch häufiger kaum ohne Hilfe und damit selbstbestimmt erfolgen. Das gilt etwa, wenn Bescheide und Informationen nicht in einfacher Sprache verfasst sind oder es keinen rollstuhlgerechten Eingang ins Amt gibt. Diskriminierung von Menschen mit Behinderung ist ein strukturelles Problem. Kollektive Abhilfe und Interessenvertretungen sind besonders wichtig, damit die Betroffenen nicht sich selbst überlassen bleiben. Die betrieblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung, die Schwerbehindertenvertretungen (SBV), sind zentrale Akteure im Kampf gegen Benachteiligungen. Das deutsche Recht kennt viele Regelungen, die zum Zweck der Gleichstellung erlassen wurden. Oft fehlt es aber an einer abgestimmten Systematik, was dieses Ziel ebenso wie die Durchsetzung der Rechte stark behindert, ergibt die Studie.

Um Benachteiligungen durch Behörden zu verhindern und Barrierefreiheit im Kontakt mit ihnen herzustellen. wurde 2002 das BGG erlassen und 2016 reformiert. Das Gesetz soll die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz umsetzen. Wie das novellierte BGG zu bewerten ist und in der Praxis wirkt, sollte die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragte Evaluation durch die HSI-Forschenden Dr. Johanna Wenckebach, Antonia Seeland sowie Prof. Dr. Daniel Hlava in Kooperation mit der Universität Kassel (Fachgebiet Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung im FB Humanwissenschaften, Leitung Prof. Dr. Felix Welti), dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (u.a. Dr. Dietrich Engels) und dem Institut für Sozialforschung und Kommunikation zeigen.

Für ihren Bericht haben die Forschenden intensiv die juristische Fachliteratur, weiteres Gleichstellungsrecht und die Rechtsprechung ausgewertet und online oder telefonisch mehr als 3000 Menschen befragt: Gut 2200 Beschäftigte in der Bundesverwaltung, etwa 600 Menschen mit Behinderungen, gut 440 in Schwerbehindertenvertretungen sowie knapp 140 Expertinnen und Experten, die in Rechtsschutzvertretungen von Sozialverbänden und dem DGB arbeiten. Zu spezifischen Themen wurden zudem Interviews mit Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen wie der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder dem Bundesbeauftragten und einzelnen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung geführt.

Das BGG verpflichtet insbesondere Behörden der Bundesverwaltung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sowie zur Herstellung von Barrierefreiheit. Behörden der Bundesverwaltung sind zum Beispiel das Statistische Bundesamt, bundesunmittelbare Krankenkassen wie die Barmer GEK oder die Bundesagentur für Arbeit. Auch Landesbehörden können zur Beachtung des BGG verpflichtet sein, wenn sie Bundesrecht ausführen. Ansonsten sind diese an die entsprechenden Gesetze der Länder gebunden. Das BGG gilt somit für die gesamte Bundesverwaltung und hat zudem Leitfunktion für Verfahrensregelungen der Bundesbehörden und die Länder-BGG.

Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung. Den vollständigen Text finden sie hier.