Außergewöhnliche Härte

Ein geringer Teil der Studienplätze kann an Bewerber*innen vergeben werden, für die eine Nichtzulassung zum Studium eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Wann liegt eine außergewöhnliche Härte vor?

Nach § 11 Satz 2 Studienplatzvergabeordnung Hessen (StPlaVO) liegt dann eine außergewöhnliche Härte vor, wenn in der Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern; d. h wenn aus den persönlich vorliegenden Gründen eine Verzögerung des Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar ist.

Beispiele für Härtefälle

Beispiele

In den folgenden Beispielfällen kann dem Antrag in der Regel stattgegeben werden:

  • Krankheiten mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können,
  • Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist,
  • körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege,
  • Spätaussiedler sowie die Bestätigung über die Aufnahme eines Studiums im Herkunftsland.

Nicht anerkannt wird in der Regel:

  • Ortsbindung wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung,
  • das Studium kann nicht finanziert werden,
  • Bewerberin oder Bewerber hat ein Kind oder mehrere Kinder,
  • Vater, Mutter oder beide Eltern sowie Geschwister sind krank oder schwerbehindert.

Achtung:
Eine Schwerbehinderung (nach dem Schwerbehindertengesetz) rechtfertigt i.d.R. keine sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung.

Verfahren

Den Personen, die einen Härtefallantrag stellen, stehen in jedem Studiengang bis zu fünf Prozent (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 StPlaVO) der Studienplätze zur Verfügung.

Das bedeutet: Wird ein Härtefallantrag anerkannt, nimmt der Antragsteller trotzdem wie alle anderen Mitbewerber an der Auswahl nach der Durchschnittsnote und an der Auswahl nach Wartezeit teil. Kann er dabei die Auswahlgrenzen nicht erreichen, bedeutet dies nicht, dass er damit einen Ablehnungsbescheid erhält; stattdessen wird er nun im Rahmen der Härtequote ausgewählt. Eine Zulassung im Rahmen der Härtequote hat somit die Wirkung einer Befreiung von dem allgemein gültigen Auswahlmaßstäben.

Ein Härtefallantrag ist während der Online-Bewerbung im eCampus zu stellen.

Nachweise

Die in der sofortigen Zulassung liegende Privilegierung gegenüber den konkurrierenden Mitbewerbern ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Verzögerung des Studienbeginns im gewünschten Fach unzumutbar oder grob unbillig wäre. Notwendig ist daher der Nachweis einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation. Diese Ausnahmesituation kann sich nur auf gegenwärtige bzw. künftige Umstände beziehen.

Während der Antragstellung auf außergewöhnliche Härte benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Begründungsschreiben (bitte laden Sie das Dokument während Ihrer Online- Bewerbung im eCampus hoch)
  • Entsprechende Nachweise, z.B. Gutachten (bitte laden Sie die Dokumente während Ihrer Online- Bewerbung im eCampus hoch)

Alle im Härtefall dargelegten Umstände müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen werden, ansonsten können sie bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Die beigefügten Belege müssen so deutlich dargestellt sein, dass eine außenstehende Person Ihre Argumente anhand der Unterlagen nachvollziehen kann.

Wissenswertes

Eine Vorabprüfung von Härtefallgründen kann leider nicht erfolgen. Eine verbindliche Beurteilung ist nur möglich, wenn ein umfassend nachgewiesener Härtefallantrag zusammen mit dem Zulassungsantrag eingereicht wurde.