Zulassung für einen Lehramts-Teilstudiengang

Bei der Einschreibung in die Lehramtsstudiengänge Haupt- und Realschulen (L2) sowie Gymnasien (L3) müssen zwei Fächer gewählt werden.

Wenn Sie Zulassungen für Ihre beiden Wunsch-Fächer bekommen haben, können Sie sich einschreiben (bitte Einschreibfrist beachten). 

Wenn Sie zunächst eine Zulassung nur für ein Fach bekommen haben, Sie aber den Studienplatz für dieses Fach fristgerecht annehmen möchten und auf die Zulassung für ein zweites Fach warten, können Sie sich in ein zulassungsfreies zweites Fach einschreiben (z.B.  Religion oder Physik) und das weitere Verfahren abwarten:

  • Das Studierendensekretariat verbucht die Annahme und die Einschreibung in die angegebenen Fächer wird durchgeführt.
  • Wenn die Zulassung für ein zweites Wunsch-Fach oder einen alternativen Studiengang noch erfolgt, können Sie sich im eCampus umschreiben.
  • Als zusätzliche Option können Sie das Losverfahren nutzen, um Ihre Chancen auf einen Studienplatz in einem zweiten Fach oder in einem alternativen Studiengang zu erhöhen.
  • Wenn keine Zulassung für ein zweites Wunsch-Fach oder einen alternativen Studiengang erfolgt,sollten Sie sich bewusst entscheiden:

a) Rücktritt von der Einschreibung: Sie treten von der Einschreibung zurück und geben als Rücktrittsgrund an, dass Sie ihr gewünschtes zweites Unterrichtsfach nicht bekommen haben. Das Semester zählt dann nicht als Hochschulsemester und der Semesterbeitrag wird in diesem Fall zurückgezahlt, wenn die studentischen Unterlagen (Semesterbescheinigung, Semesterticket) bis spätestens zum 31. Oktober vollständig zurückgegeben werden. Sie beantragen den Rücktritt von der Einschreibung online im eCampus der Universität Kassel.

b) Sie bleiben eingeschrieben und bewerben sich ggf. im nächsten Jahr erneut. Es ist nicht auszuschließen, dass auch in den nachfolgenden Jahren Bewerbungen auf ein zulassungsbeschränktes Wunsch-Fach erfolglos bleiben (Note und Wartezeiten des Bewerbers verändern sich nicht) und damit ein Studienfachwechsel nicht möglich ist. Zudem zählen die Hochschulsemester des Studiums für das Kindergeld und BAföG, was insbesondere bei einem Studiengangwechsel nachteilig sein kann. Überlegen Sie sich daher, ob Sie das alternative Fach ggf. bis zum Abschluss studieren und es auch unterrichten wollen.

Nur Semester, in denen Sie nicht an einer deutschen Hochschule (Fachhochschule oder Universität) eingeschrieben sind, zählen als Wartezeit.

Sie reichen den Einschreibantrag mit einem zweiten zulassungsfreien Fach ein.

  • Das Studierendensekretariat verbucht die Annahme und die Einschreibung in die angegebenen Fächer wird durchgeführt.
  • Wenn die Zulassung für ein zweites Wunsch-Fach oder einen alternativen Studiengang noch erfolgt, können Sie sich im eCampus umschreiben.
  • Als zusätzliche Option können Sie das Losverfahren nutzen, um Ihre Chancen auf ein Studienplatz in einem zweiten Fach oder in einem alternativen Studiengang zu erhöhen.
  • Wenn keine Zulassung für ein zweites Wunsch-Fach oder einen alternativen Studiengang erfolgt,  sollten Sie sich bewusst entscheiden:

    a) Exmatrikulation: Sie treten von der Einschreibung zurück. Das Semester zählt nicht als Hochschulsemester und der Semesterbeitrag wird bis auf 30,- € Verwaltungsgebühr zurückgezahlt, wenn die studentischen Unterlagen (Semesterbescheinigung, Semesterticket) bis spätestens zum 31. Oktober vollständig zurückgegeben werden.

    b) Sie bleiben eingeschrieben und bewerben sich ggf. im nächsten Jahr erneut.
    Es ist nicht auszuschließen, dass auch in den nachfolgenden Jahren Bewerbungen auf ein zulassungsbeschränktes Wunsch-Fach erfolglos bleiben (Note und Wartezeiten des Bewerbers verändern sich nicht) und damit ein Studienfachwechsel nicht möglich ist. Zudem zählen die Hochschulsemester des Studiums für das Kindergeld und BAföG, was insbesondere bei einem Studiengangswechsel nachteilig sein kann. Überlegen Sie sich daher, ob Sie das alternative Fach ggf. bis zum Abschluss studieren und es auch unterrichten wollen.

Nur Semester, in denen Sie nicht an einer deutschen Fachhochschule oder Universität eingeschrieben sind, zählen als Wartezeit.