Teilzeitstudium
Unter einem Teilzeitstudium wird eine Studienform verstanden, in der nur die Hälfte der festgelegten Studienleistungen pro Semester erbracht werden kann. Während eines Teilzeitstudiums nehmen Sie an den regulären Veranstaltungen teil, die im Vorlesungsverzeichnis abgebildet sind. Das bedeutet, dass es keinen eigenen Stundenplan und keine Veranstaltungen zu besonderen Zeiten für Studierende eines Teilzeitstudiums gibt.
Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt, unterschrieben und die Nachweise hinzugefügt haben, können Sie diesen persönlich oder per Post an die Servicestelle "Information Studium" richten. Den Antrag auf Teilzeitstudium können Sie mehrfach wiederholt stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie für bereits abgeschlossene Semester rückwirkend kein Teilzeitstudium in Anspruch nehmen können.
Studien- und Prüfungsordnung
Klären Sie in der Fachstudienberatung oder im Prüfungsamt unbedingt ab, ob dem Teilzeitstudium nicht Vorschriften der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zwingend entgegenstehen. Erkundigen Sie sich ebenfalls in der Fachstudienberatung oder dem Prüfungsamt, ob sich aufgrund Ihres Teilzeitstudiums Verlängerungen bei Prüfungsfristen oder Fristen zum Erreichen von Punktzahlen ergeben. Bitte bedenken Sie etwaige Konsequenzen des Teilzeitstudiums für Ihr BAföG, Ihr Kindergeld oder die Dauer der studentischen Krankenversicherung! Bitte klären Sie die Auswirkungen eines Teilzeitstudiums auf angegebene Leistungen mit der jeweils zuständigen Stelle ab.
Ein Teilzeitstudium bietet Ihnen vor allem zwei Vorteile:
- Während eines Teilzeitstudiums wird Ihnen für zwei Teilzeitsemester nur ein Fachsemester berechnet.
- Ein Teilzeitstudium kann von Vorteil sein, wenn Ihre Studienordnung das Absolvieren von Prüfungen oder das Erreichen einer gewissen Mindestpunktzahl in einer bestimmten Zeit fordert. Hier kann es mit der Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums zu Verlängerungen der Fristen kommen. Bitte klären Sie entsprechende Fragen dazu direkt mit Ihrem Fachstudienberater oder dem Prüfungsamt.
- Ein Teilzeitstudium ist nur in Studiengängen möglich, sofern diese nicht zulassungsbeschränkt sind.
- Bei einem Doppelstudium, einem weiterbildenden Masterstudiengang oder einem Promotionsstudium, ist ein Teilzeitstudium nicht möglich.
- Während eines Teilzeitstudiums sind Sie nicht berechtigt mehr als 50 % der im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise zu erbringen. Wird dies überschritten, ist das Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen.
- Sollte der Grund für ein gewährtes Teilzeitstudium wegfallen, sind Sie verpflichtet, dies der Hochschule unverzüglich zu melden.
- Ein Teilzeitstudium kann nur innerhalb der Regelstudienzeit beantragt werden.
- Ein Doppelstudium können Sie während eines Teilzeitstudiums nicht absolvieren.
- Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein bereits abgeschlossenes Semester ist nicht möglich.
Ein Teilzeitstudium kann nur aus den unten aufgeführten Gründen beantragt werden. Genauere Informationen dazu finden Sie im §9 der Hessischen Immatrikulationsverordnung.
- Erwerbstätigkeit
Sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit im Umfang von mind. 14 Std. und höchstens 28 Std. regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit.
Nachweis: z.B. Arbeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag oder ähnliches. - Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren
Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes - Pflege eines nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe
Nachweis: Bescheinigung der Kranken- bzw. Pflegeversicherung über die Pflegestufe des nahen Angehörigen. - Behinderung oder chronische Erkrankung
Die Behinderung oder die chronische Erkrankung müssen sich auf das Studium auswirken.
Nachweis: ärztliche Bescheinigung, die eine Beurteilung ermöglicht, ob ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist. - Aus einem anderen vergleichbaren wichtigen Grund