Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
bezieht sich auf Studien- und Prüfungsleistungen und Praxisphasen, die an anderen Hochschulen im In- und Ausland erworben wurden
gemäß Leitfaden zur Anerkennung und Anrechnung an der Universität Kassel vom 20.12.2023:
- Eine Anerkennung hat grundsätzlich zu erfolgen, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird und kein wesentlicher Unterschied zwischen der erbrachten Studien- und Prüfungsleistung oder Praxisphase und der zu ‚ersetzenden‘ Leistung besteht.
- Leitendes Kriterium für das Anerkennungsverfahren sind die Lernergebnisse, die seitens der Hochschule beschrieben werden. Als weitere unterstützende Kriterien können die Qualität, das Niveau, der Workload sowie das Profil des Studiengangs an der Universität Kassel herangezogen werden.
- Personen, die nicht immatrikuliert sind, haben keinen Anspruch auf eine Antragstellung. Diese ist in der Regel möglich, wenn der oder die Studierende in dem entsprechenden Studiengang immatrikuliert ist; eine Ausnahme können solche Anträge sein, die auf eine Einstufung in ein höheres Fachsemester abzielen.
- Der Antrag soll möglichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Erbringung der Leistungen, für die die bereits erworbenen Kompetenzen anerkannt bzw. angerechnet werden sollen, gestellt werden.
- Zur Anerkennung von im Rahmen von Auslandsmobilitäten erbrachten Leistungen informiert das International Office auf der Website gesondert. Dort finden Sie auch Informationen zur Notenumrechnung und der Anzahl anzuerkennender Credits.
Anrechnung
- bezieht sich auf Kompetenzen, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, bspw. im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Berufspraxis
gemäß Leitfaden zur Anerkennung und Anrechnung an der Universität Kassel vom 20.12.2023:
- Bei der Anrechnung handelt es sich um die rechtliche Gleichstellung außerhochschulischer Kompetenzen auf an der Universität Kassel curricular festgesetzte Module.
- Entscheidendes Kriterium für die Anrechnung von Leistungen ist die Gleichwertigkeit der Kompetenzen (≠ Gleichartigkeit).
- Die Gleichwertigkeit der Lernergebnisse ist gegeben, wenn sie sowohl auf inhaltlicher als auch auf niveaubezogener Ebene vorliegt.
- Für die Anrechnung bedarf es einer expliziten entsprechenden Feststellung – von einer inhaltlichen und niveaubezogenen Gleichwertigkeit wird nicht von vornherein ausgegangen.
- Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen können maximal bis zur Hälfte des Umfangs der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden (§ 22 Abs. 6 HessHG).
- Personen, die nicht immatrikuliert sind, haben keinen Anspruch auf eine Antragstellung. Diese ist in der Regel möglich, wenn der oder die Studierende in dem entsprechenden Studiengang immatrikuliert ist; eine Ausnahme können solche Anträge sein, die auf eine Einstufung in ein höheres Fachsemester abzielen.
- Der Antrag soll möglichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Erbringung der Leistungen, für die die bereits erworbenen Kompetenzen anerkannt bzw. angerechnet werden sollen, gestellt werden.
Wichtige Informationsquellen
- Leitfaden zur Anerkennung und Anrechnung an der Universität Kassel vom 20.12.2023 (öffnet neues Fenster)
- Prüfungen – Hinweise, Rechte und Pflichten
- Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Universität Kassel vom 9. Juni 2021 - PDF 488,99 KB (öffnet neues Fenster)