Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht es Studierenden, an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbrachte Leistungen im aktuellen Studium berücksichtigen zu lassen. Auch Kompetenzen, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, können relevant sein und angerechnet werden, sofern sie den Anforderungen des entsprechenden Studiengangs entsprechen.


Anerkennung von Leistungen und Anrechnung von Kompetenzen dienen der Sicherung der Mobilität zwischen Hochschulen – national wie international – und der Erhöhung der Durchlässigkeit bei gleichzeitiger Wahrung der Qualität des Studiums. Die Anerkennung und Anrechnung kann auf Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule erfolgen; möglich ist bei im Ausland erbrachten Leistungen auch eine Anerkennung als freiwillige Zusatzleistung.


Sowohl Anerkennungen als auch Anrechnungen können insbesondere im Zusammenhang mit einem Quereinstieg ins Studium, Hochschul- oder Studiengangswechsel relevant sein.


Wer entscheidet über die Anerkennung?
Die Entscheidungen über Anerkennungen und Anrechnungen treffen die Prüfungsausschüsse der entsprechenden Studiengänge sowie im Bereich der Staatsexamensstudiengänge der Lehrerbildung die Hessische Lehrkräfteakademie.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Die Anerkennung bzw. Anrechnung erfolgt mit einem Antrag, dem alle notwendigen Nachweise beizufügen sind. Die jeweils für die Studienfächer zuständigen Prüfungsämter informieren über das Antragsverfahren und stellen die entsprechenden Formulare bereit.

Anerkennung

  • bezieht sich auf Studien- und Prüfungsleistungen und Praxisphasen, die an anderen Hochschulen im In- und Ausland erworben wurden

gemäß Leitfaden zur Anerkennung und Anrechnung an der Universität Kassel vom 20.12.2023:

  • Eine Anerkennung hat grundsätzlich zu erfolgen, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird und kein wesentlicher Unterschied zwischen der erbrachten Studien- und Prüfungsleistung oder Praxisphase und der zu ‚ersetzenden‘ Leistung besteht.
  • Leitendes Kriterium für das Anerkennungsverfahren sind die Lernergebnisse, die seitens der Hochschule beschrieben werden. Als weitere unterstützende Kriterien können die Qualität, das Niveau, der Workload sowie das Profil des Studiengangs an der Universität Kassel herangezogen werden.
  • Personen, die nicht immatrikuliert sind, haben keinen Anspruch auf eine Antragstellung. Diese ist in der Regel möglich, wenn der oder die Studierende in dem entsprechenden Studiengang immatrikuliert ist; eine Ausnahme können solche Anträge sein, die auf eine Einstufung in ein höheres Fachsemester abzielen.
  • Der Antrag soll möglichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Erbringung der Leistungen, für die die bereits erworbenen Kompetenzen anerkannt bzw. angerechnet werden sollen, gestellt werden.
  • Zur Anerkennung von im Rahmen von Auslandsmobilitäten erbrachten Leistungen informiert das International Office  auf der Website gesondert. Dort finden Sie auch Informationen zur Notenumrechnung und der Anzahl anzuerkennender Credits.

Anrechnung

  • bezieht sich auf Kompetenzen, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, bspw. im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Berufspraxis

gemäß Leitfaden zur Anerkennung und Anrechnung an der Universität Kassel vom 20.12.2023:

  • Bei der Anrechnung handelt es sich um die rechtliche Gleichstellung außerhochschulischer Kompetenzen auf an der Universität Kassel curricular festgesetzte Module.
  • Entscheidendes Kriterium für die Anrechnung von Leistungen ist die Gleichwertigkeit der Kompetenzen (≠ Gleichartigkeit).
  • Die Gleichwertigkeit der Lernergebnisse ist gegeben, wenn sie sowohl auf inhaltlicher als auch auf niveaubezogener Ebene vorliegt.
  • Für die Anrechnung bedarf es einer expliziten entsprechenden Feststellung – von einer inhaltlichen und niveaubezogenen Gleichwertigkeit wird nicht von vornherein ausgegangen.
  • Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen können maximal bis zur Hälfte des Umfangs der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden (§ 22 Abs. 6 HessHG).
  • Personen, die nicht immatrikuliert sind, haben keinen Anspruch auf eine Antragstellung. Diese ist in der Regel möglich, wenn der oder die Studierende in dem entsprechenden Studiengang immatrikuliert ist; eine Ausnahme können solche Anträge sein, die auf eine Einstufung in ein höheres Fachsemester abzielen.
  • Der Antrag soll möglichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Erbringung der Leistungen, für die die bereits erworbenen Kompetenzen anerkannt bzw. angerechnet werden sollen, gestellt werden.

Kontakt

Für Fragen rund um Anerkennung, Anrechnung und den Quereinstieg ins höhere Fachsemester wenden Sie sich bitte an das jeweilige Prüfungsamt oder die zuständige Studienfachberatung.