Steueridentifikationsnummer für ausländische Arbeitnehmer*innen
Künftig wird den Arbeitnehmern*innen, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden (§§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Diese Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden.
Den Arbeitnehmern soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitgeber zur erstmaligen Beantragung der Steuer-ID zu bevollmächtigen. Dann wird das Mitteilungsschreiben der Finanzverwaltung direkt an den Arbeitgeber geschickt.
Seit 01.01.2020 werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich einbezogen.