Mündliche Ergänzungsprüfung

Zu beachten ist:

  • die mündliche Ergänzungsprüfung ist nur einmalig pro Studiengang möglich,
  • die mündliche Ergänzungsprüfung ist nur bei schriftlichen Prüfungsleistungen zulässig,
  • die mündliche Ergänzungsprüfung wird nicht eigenständig bewertet, sondern ihr Ergebnis fließt in die endgültige Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung ein. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Note der zweiten Wiederholungsprüfung insgesamt mit 4.0 oder 5.0 festgesetzt.
  • die mündliche Ergänzungprüfung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Prüfling an der schriftlichen Prüfung nicht teilgenommen hat oder ein leeres Blatt abgegeben hat oder nach § 16 eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vorliegt.
  • die mündliche Ergänzungsprüfung dient nicht der Notenverbesserung für bestandene Wiederholungsprüfungen; mit der Prüfung kann nur festgestellt werden, ob die zweite Wiederholungsprüfung weiterhin mit "nicht ausreichend" (und damit endgültig nicht bestanden) oder doch noch mit "ausreichend" (und damit bestanden) gewertet werden kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur abgelegt werden, wenn ein entsprechender Antrag der/des betroffenen Studierenden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der zweiten Wiederholungsprüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt wird. Geht innerhalb dieser Zeit kein Antrag ein, so gilt die Fachprüfung als endgültig nicht bestanden.