Tenure-Track-Prozess

Unterstützungsangebote während der Bewährungsphase


Mentorat (§ 2 Abs. 1 Tenure-Track-Satzung 2018)

Während der Tenure-Phase wird den nach § 64 HHG a.F. bzw. § 70 HessHG berufenen Professorinnen und Professoren ein Mentorat durch eine auf Lebenszeit berufene Professorin oder einen auf Lebenszeit berufenen Professor zur vertraulichen Beratung und Unterstützung angeboten. Sofern ein Mentorat durch den Professor/die Professorin in Anspruch genommen wird, findet mindestens einmal pro Jahr ein Status- und Beratungsgespräch zwischen der Mentorin/dem Mentor und der Professorin/dem Professor statt. Das Gespräch soll auch einer Orientierung für den weiteren Karriereweg dienen. Die Zuständigkeit für die Etablierung und Durchführung des Mentorings liegt beim Dekanat. Bei der Bestellung der Mentorin/des Mentors durch das Dekanat sollen Vorschläge der Professorin/des Professors berücksichtigt werden. Personen, die diese Funktion wahrnehmen, dürfen an der Evaluierungskommission gem. § 4 Abs. 2 und am Tenure-Board gem. § 8 nicht mitwirken. Soweit die Professorin/der Professor dies im Zuge der Evaluierung wünscht, kann die Mentorin/der Mentor eine Stellungnahme abgeben, die Teil der Verfahrensunterlagen wird.

Informationen zu Elternzeit/Elternschaft

Mutterschutz- und Elternzeiten

  • Das Dienstverhältnis und damit auch der Evaluationszeitraum (Eröffnung des Verfahrens regulär 4 Jahre nach Dienstantritt) kann gem. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HessHG auf Antrag um Mutterschutzzeiten und/oder tatsächlich genommene Elternzeiten verlängert werden. Bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erfolgt eine Verlängerung entsprechend anteilig.

Geburt oder Annahme eines Kindes während der Bewährungsphase

  • Das Beschäftigungsverhältnis bzw. der Evaluationszeitraum (Eröffnung des Verfahrens regulär 4 Jahre nach Dienstantritt) kann gem. §  70 Abs. 4 HessHG zusätzlich um ein Jahr pro Kind verlängert werden, sofern das Kind während der Bewährungsphase, d.h. nach Dienstantritt geboren/angenommen wird.