Hilfskräfte einstellen

Eine Hilfskraft einstellen

An dieser Stelle haben wir für Sie alle wichtigen Informationen und Dokumente, die Sie zum Beantragen und Einstellen studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte benötigen, zusammengestellt.

Rechtsgrundlagen zur Beschäftigung von Hilfskräften

§ 75 Hessisches Hochschulgesetz

(1) Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen, Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen zur Unterstützung von Studium und Lehre zu erbringen. Sie erbringen ihre Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen sollen, nebenberuflich.

(2) Studentische Hilfskräfte sind an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt; wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.

(3) Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft soll in der Regel zwei Jahre, die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft darf vier Jahre nicht überschreiten

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Anträge

Nutzen Sie zur Beantragung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte bitte folgende Vordrucke:

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Straf- und Disziplinarmaßnahmen

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