Beschlüsse/Regelungen zu Corona

Beschlüsse zu Corona-Pandemie und Prüfungsbetrieb

Der Beschluss vom 22.11. 2021, der pauschal eine verlängerte Bearbeitungszeit von 2 Wochen vorgesehen hat, wird aufgehoben. Für ab dem 18. Juli 2022 beginnende Abschlussarbeiten (BA und MA) gelten wieder die normalen Bearbeitungszeiten (s. dazu die jeweilige PO). Die bisherigen Pauschalzuschläge zum Ausgleich der pandemiebedingten Belastungen entfallen.

a) Folgende Studierende können Präsenzklausuren auf Antrag in einem
    separaten Raum schreiben:

    - Studierende die zur Corona-Risikogruppe zählen

    - Studierende, die mit einer Person der Corona-Risikogruppe im gleichen
      Haushalt leben

b) Dem Antrag beizufügen ist eine ärztliche Bestätigung (s. o. bei Formularen)
    über die Zugehörigkeit zu dem unter Punkt a) beschrieben Personenkreis.

c) Der Antrag inkl. der ärztlichen Bestätigung ist bis 14 Tage vor Anmeldeende
    der Klausur in digitaler Form zu richten an:
    j.richter[at]uni-kassel[dot]de oder marina.rohleder[at]uni-kassel[dot]de.

  • Alternative Prüfungsformen aufgrund einer Corona-Erkrankung entfallen, da ein Anrecht hierauf nicht mehr besteht.
  • Bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme an einer Klausur wird ein ärztliches Attest verlangt werden, andernfalls ist dieser Versuch als „nicht bestanden“ zu bewerten. Das ärztliche Attest ist mit dem Formular Krankmeldung im Prüfungsamt Berufs- und Wirtschaftspädagogik einzureichen.

Die vor der Pandemie geltenden Regelungen für die Betriebspraktika (§ 10 III PO 2013 BA Wipäd/§ 6 I a, b PO 2013 MA Wipäd, § 11 III PO 2015 BA Bepäd Metalltechnik/Elektrotechnik, § 6 II PO 2015 MA Bepäd Metalltechnik/Elektrotechnik, § 6 I b) PO 2021 MA Bepäd Gesundheit) werden wieder in Kraft gesetzt.

Die Regelungen für SPS Äquivalenzleistungen entfallen ersatzlos.