Sonderurlaub
Sonderurlaub für Beamte
Aus wichtigem Grund kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden. Liegt der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse, kann die Besoldung ganz oder teilweise weitergewährt werden. Das Nichtanerkenntnis eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung hat Auswirkungen auf die Zahlung der Dienstbezüge und die Versorgung.
Regelungen zum Sonderurlaub
Neben dem Erholungsurlaub kann für bestimmte Anlässe Sonderurlaub bzw. Dienstbefreiung gewährt werden. Während des Sonderurlaubs erfolgt keine Vergütungszahlung. Diese Zeit zählt nicht als Dienst- oder Beschäftigungszeit! Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter können sich
- zwecks Betreuung ihrer minderjährigen Kinder
- zwecks Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger
(ärztliches Gutachten erforderlich!) - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
beurlauben lassen. Während der Beurlaubung werden nur solche Nebentätigkeiten, die dem Beurlaubungszweck nicht zuwiderlaufen, genehmigt. Diese Regelung gilt auch für Drittmittel-Bedienstete.
Beachten Sie, dass während des Sonderurlaubs keine Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Zusatzversicherung entstehen; auf die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen wird hingewiesen. Während den o.a. Zeiten tritt keine Steigerung der Lebensaltersstufe (Grundvergütung der Angestellten) bzw. keine Steigerung der Lohnstufe (Lohn der Arbeiterinnen und Arbeiter) ein. Die zuletzt erreichte Lebensalters-/Lohnstufe wird nach Beendigung des Sonderurlaubs bei der Vergütungs-/Lohnzahlung zugrunde gelegt.
