Kind und Arbeit

Schwangerschaft und Mutterschutz
Werdende Mütter genießen den besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes. Dieses regelt insbesondere die Dauer der Schutzfristen, Kündigungsschutz usw.. Eine Schwangerschaft ist durch ärztliches Attest in der Personalabteilung anzuzeigen. Anschließend wird die Mitarbeiterin umfassend über die einschlägigen Bestimmungen (Festsetzung der Mutterschutzfrist, Möglichkeiten von Elternzeit und Sonderurlaub, etc.) informiert. Das Merkblatt ist in der Personalabteilung erhältlich oder unter folgendem Link online einsehbar:


Elternzeit
Eltern können zur Betreuung und Erziehung eines Kindes Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Im Anschluss an die Elternzeit kann Sonderurlaub beantragt werden.

Zusatz für wissenschaftliche Bedienstete:
Für die Dauer von Mutterschutzfristen sowie Elternzeit kann das befristete Arbeitsverhältnis auf persönlichen Antrag verlängert werden (§2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG). Infos in der Personalabteilung erhältlich.


Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld wird monatlich gezahlt, es ist einkommensabhängig. Zuständig ist das

Hessische Amt für Versorgung und Soziales,
Frankfurter Str. 84 A
34121 Kassel
Tel. +49 561 2099-0