Für Doktorandinnen und Doktoranden

  • Dr. agr. – Promotionsfächer Agrar-, Ernährungs- und Umweltwissenschaften
  • Dr. rer. pol. – Promotionsfächer Agrar-, Ernährungs- und Umweltwissenschaften mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
  • Dr. rer. nat. - Promotionsfächer Agrar-, Ernährungs- und Umweltwissenschaften mit Schwerpunkt Chemie, Biologie oder Physik

Antragstellung auf Annahme als Doktorand

Stammt der Hauptfachabschluss Ihres wissenschaftlichen Studiums aus einem der oben genannten Fächer oder aus einem verwandten Fach und fällt das Thema Ihrer Doktorarbeit in das Promotionsfach, dann können Sie den entsprechenden Doktorgrad anstreben. Haben Sie einen anderen Hauptfachabschluss, dann müssen Sie vor Abschluss Ihrer Promotion eine erfolgreiche Zusatzprüfung ablegen, um den „fachfremden“ Doktorgrad erhalten zu können. Sowohl über den Umfang einer möglichen Zusatzprüfung als auch in Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss. Da die Agrar-, Ernährungs- und Umweltwissenschaften stark interdisziplinär ausgerichtet sind, begrüßt der Promotionsausschuss des FB11 ausdrücklich Doktoranden aus verwandten Disziplinen. Entsprechend hatte der FBR am 21.12.2005 beschlossen, dass „Hinsichtlich der Entscheidung über eine mögliche Zusatzprüfung nach § 3 Abs. 2 … das Thema und die Fachdisziplin des Promotionsvorhabens als wesentliches Kriterium herangezogen werden [soll]. So sind bei entsprechendem Thema des Promotionsvorhabens beispielsweise auch die Wirtschaftswissenschaften, Chemie oder Biologie als verwandte Fächer anzusehen.“

Im Regelfall verfügen Sie über einen Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums mit der Mindestnote „gut“ (bis Note 2,5).

Sie können trotzdem (bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen) (vorläufig) als DoktorandIn angenommen werden, müssen aber vor der endgültigen Annahme Ihre Eignung durch benotete Studien- und Prüfungsleistungen auf Masterstudiumsniveau im Umfang von mindestens 60 credits nachweisen. Anrechenbar sind hierfür bereits über das Bachelorniveau (180 credits) hinaus geleistete Studien- und Prüfungsleistungen. Dabei sind aber nicht nur die credits entscheidend, sondern auch die Studieninhalte. So hält der Promotionsausschuss ein Praxissemester für nicht anrechenbar entsprechend einer Master-Studienleistung. Dagegen kann eine Praxistätigkeit auf wissenschaftlichem Niveau mit bis zu 12 credits angerechnet werden. Ebenso können wissenschaftliche Veröffentlichungen entsprechend dem wissenschaftlichem Niveau und Autorenstatus (Erst- oder Mitautor) mit je bis zu 6 credits und Lehrtätigkeit an Hochschulen entsprechend berücksichtigt werden. Ein vorläufiger Annahmebescheid wird auf 2 Jahre befristet.

In besonders begründeten Ausnahmefällen können Sie ebenfalls auf Vorschlag des Dekanats als Doktorand angenommen werden. Hierfür müssen Sie eine mindestens dreijährige Lehr- oder Forschungstätigkeit an Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen nachweisen oder über besondere wissenschaftlich relevante pädagogische Praxis verfügen. Zwei Gutachter mit einer Qualifikation entsprechend § 7 Abs. 2 AB_PromO, die nicht Betreuer oder Betreuerin der Dissertation sind, müssen bestätigen, dass Sie in Ihrer Tätigkeit entsprechend einer Qualifikation mit wissenschaftlichem Abschluss Anforderungen erfüllen und Leistungen erbringen. Die Lehr- oder Forschungstätigkeit oder relevante pädagogische Praxis muss in einem engen Zusammenhang mit dem Promotionsfach stehen und soll nicht länger als fünf Jahre zurück liegen. Durch die beiden Gutachten ist also Ihre grundsätzliche Promotionsfähigkeit nachzuweisen. In einem Fachgespräch mit dem Betreuer ist sodann zu klären, ob Sie über die hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben verfügen, das heißt, ob und in welchem Umfang noch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu erbringen sind. Über die Durchführung des Fachgesprächs und ggf. Empfehlungen hinsichtlich notwendiger Auflagen informiert der Betreuer den Promotionsausschuss schriftlich.

In diesem Fall können Sie nur unter Auflagen zugelassen werden. Im Regelfall bedeutet dies, dass Sie neben Ihrer Arbeit an der Promotion noch Mastermodule entsprechend 18 credits belegen und bestehen müssen. Sollten Sie nach Ihrem Studienabschluss noch Leistungen erbracht haben, die anrechenbar sind (siehe Frage 5), dann können sich die Auflagen vermindern oder ganz entfallen.

Laden Sie das Antragsformular herunter. Hier sind alle Unterlagen aufgelistet, die Sie brauchen. Die schriftliche Darlegung der Problemstellung der geplanten Arbeit soll Folgendes umfassen: - Der Stand der Forschung muss mit Bezug auf wissenschaftliche Literatur dargestellt werden. - In der Zielsetzung der Arbeit müssen die zu untersuchenden wissenschaftlichen Fragestellungen oder Hypothesen so konkret wie möglich dargestellt werden. Die Zielgrößen der Untersuchung, die eine Beantwortung der Fragen oder Ablehnung oder Annahme der Hypothesen erlauben sollen, müssen genannt werden. - Soweit anwendbar, müssen die Methoden der Datenerhebung und –auswertung nachvollziehbar dargestellt werden und wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. - Der Umfang der Arbeit muss deutlich werden und wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. - Der Zeitplan muss den konkreten Ablauf der Arbeit darstellen und realisierbar sein.

Der Name eines/r zweiten Betreuers/in kann, muss aber nicht im Formular zum Promotionsantrag genannt werden. Diese Zeile ist optional. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen BetreuerIn und GutachterIn wichtig. Eine BetreuerIn muss nicht notwendigerweise GutachterIn werden. Die GutachterInnen werden von dem/der BetreuerIn vorgeschlagen und vom Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Dekanat bestellt. Der Promotionsausschuss bestellt außerdem die weiteren Mitglieder der Promotionskommission.

Arbeit an der Dissertation

Die Promotionsordnung der Universität Kassel sowie die Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs beinhalten jeweils unter §7 Ausführungen zur Anfertigung einer kumulativen Dissertation.

Besondere_Bestimmungen_FB11.pdf

Wenn Sie bereits als Doktorand:in angenommen sind, genügt eine aktuelle Kopie Ihres Personalausweises sowie sechs bzw. sieben bei einer kumulativen Dissertation gebundene Exemplare Ihrer Arbeit und die Arbeit sowohl als ungeschützte pdf-Datei und als Word-Datei (nicht Textdatei, wie es derzeit noch in der Promotionsordnung heißt) auf CD oder USB. Diese soll mit Namen und Jahr beschriftet werden und möglichst in einer Papierhülle, nicht in einer Plastikbox abgegeben werden. Die elektronische Version dient der Langzeitspeicherung und Plagiatsprüfung. Die Promotionsordnung schreibt zwar nur vier gebundene Exemplare der Arbeit vor, aber die beiden zusätzlichen Exemplare sind für die beiden Prüfer bei der Disputation bestimmt, und es sollte auch in Ihrem Interesse sein, dass sich diese gut auf die Disputation vorbereiten können. Auf dem Deckblatt müssen folgende Angaben zu finden sein: Dissertation an der Universität Kassel, die Angabe des Fachbereiches, des/r Verfasser:in und später das Datum der Disputation. Da Sie nur den/die ersten Gutachter:n vorschlagen können, wird zunächst auch nur diese:r genannt. Nach der Disputation können Sie Hinweise zum Deckblatt vor dem Druck bei der Promotionsgeschäftsstelle abfragen. Alle Exemplare müssen mit einer Erklärung Ihrerseits versehen sein, die handschriftlich unterschrieben sein muss.

Außerdem ist der Antrag zur Eröffnung des Hauptverfahrens und der Erhebungsbogen einzureichen.

 

Text für die Erklärung

„Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Dissertation selbstständig, ohne unerlaubte Hilfe Dritter angefertigt und andere als die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinn-gemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Dritte waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der Dissertation nicht beteiligt; insbesondere habe ich hierfür nicht die Hilfe eines Promotionsberaters in Anspruch genommen. Kein Teil dieser Arbeit ist in einem anderen Promotions- oder Habilitationsverfahren verwendet worden.“  Ort, Datum und Unterschrift

Entspannen und sich erst mal freuen, dass Sie es so weit gebracht haben. Als nächstes werden Sie eine schriftliche Bestätigung des Eingangs der Arbeit bekommen und über Ihre GutachterInnen informiert werden – und dann warten Sie auf die Gutachten. Wenn die Gutachten eingegangen sind (Sie erhalten davon Kopien), wirken Sie bei der Terminfestlegung der Disputation mit und bereiten sich auf die Disputation vor.

Die Promotionskommission wird vom Fachbereich bestimmt. Der erste Betreuer kann hierzu Vorschläge machen, denen der FB folgen kann aber nicht muss. Der Vorschlag kann bereits vor Abgabe der Dissertation eingereicht werden, die Bestellung der Promotionskommission erfolgt aber in der Regel erst nach Abgabe der Arbeit. Der/die DoktorandIn hat nur bezüglich des Erstgutachters Mitspracherecht. Sofern keine abweichende schriftliche Äußerung des/r DoktorandIn vorliegt, wird davon ausgegangen, dass der/die erste BetreuerIn als GutachterIn gewünscht wird.

Wenn der/die Betreuer:in spätestens zeitgleich mit Abgabe der Dissertation einen Vorschlag zur Zusammensetzung der Promotionskommission macht, dauert es in der Regel etwa eine Woche, bis diese bestimmt ist. Die beiden Gutachter:innen erhalten dann die Aufforderung zur Anfertigung der Gutachten. Sie sollen nach der Promotionsordnung innerhalb von max. 10 Wochen die Gutachten abliefern, können das aber auch schneller tun. Der/die Doktorand:n erhält sodann die Gutachten in Kopie. Zeitgleich werden sie in der Promotionsgeschäftsstelle in Kassel und im Dekanat in Witzenhausen zusammen mit der Arbeit hochschulöffentlich ausgelegt. Zwischen Eingang der Gutachten und Auslage ist wiederum im Normalfall mit etwa einer Woche zu rechnen. Die Auslage erfolgt 14 Kalendertage oder in der vorlesungsfreien Zeit 30 Kalendertage. Erst danach kann die Disputation stattfinden, wenn es keine Einsprüche gegeben hat. Es ist somit zu empfehlen, dass der Disputationstermin erst bei Vorliegen der Gutachten festgelegt wird. In der Regel soll er innerhalb von 8 Wochen nach Vorliegen aller Gutachten stattfinden. Insgesamt ist mit einer Zeit von etwa 16 Wochen nach Abgabe der Dissertation zu rechnen bis die Disputation stattfinden kann.

Am FB11 wird der Termin zwischen DoktorandIn, Promotionskommission und Dekanat abgestimmt. Initiativ wird hier entweder der/die BetreuerIn oder DoktorandIn. Das Dekanat lädt zur Disputation ein.

Disputationen sind hochschulöffentlich. Die Teilnahme von Verwandten oder Bekannten ist nicht gewünscht. Rederecht haben nur die DoktorandIn und die Mitglieder der Promotionskommission.

Die Dissertation wird verteidigt, also werden Sie zunächst Ihre Dissertation präsentieren und dann auf Fragen aus der Promotionskommission antworten. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete (§ 9 Abs. 2 AB-PromO). Sie dauert in der Regel eineinhalb Stunden und darf zwei Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs. 4).

Wenn Sie Ihrer Veröffentlichungspflicht und der Abgabe der notwendigen Zusammenfassungen nach §§ 11 und 12 AB-PromO nachgekommen sind.

Ja, im Rahmen der Semesterabschlussfeiern, wenn die Urkunden zu Bachelor- und Masterabschlüssen überreicht werden, können Sie auch Ihre Doktorurkunden feierlich erhalten. Alternativ können Sie sich die Doktorurkunde aber auch durch den Dekan oder die Promotionsgeschäftsstelle in Kassel aushändigen oder zustellen lassen.

Diese Möglichkeit gibt es zurzeit leider nicht. Für die internationale Verwendung kann die Erstellung einer Legalisation oder Apostille notwendig sein. Nähere Auskunft erteilt die Promotionsgeschäftsstelle.