Kinderbetreuung für Studierende und Beschäftigte mit Kind(ern)
Laut der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung haben alleinerziehende Studierende, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, einen Anspruch auf Notbetreuung.
Beschäftigte mit Kindern haben ebenfalls Zugang zur Kindernotbetreuung, sofern ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der essentiellen und ortsgebundenen Forschung sowie der Erhaltung von Kulturgütern unabkömmlich sind. Auch berufstätigte Alleinerziehende haben die Möglichkeit der Kindernotbetreuung. Für die Anmeldung ist eine Bestätigung der/des Vorgesetzten und der Abteilung Personal und Organisation notwendig. Die dafür notwendigen Formulare und das dazugehörige Verfahren finden Sie auf der Webseite der Universität Kassel zum Umgang mit dem Corona-Virus.
Hinweis: Prüfen Sie für das Ausfüllen der Formulare, ob ein ungestörtes Arbeiten im Homeoffice mit paralleler Kinderbetreuung möglich ist. Falls nicht, können Sie dieses auch als Begründung für den Aspekt „Tätigkeit kann nicht im Homeoffice erledigt werden“ angeben.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Frauen- und Gleichstellungsbüro.
Ebenfalls ist es nun möglich, dass Familien ihre Kinder gegenseitig betreuen dürfen. Erlaubt ist dabei die gegenseitige Übernahme der Kinderbetreuung durch maximal drei Familien bzw. familiäre Betreuungsgemeinschaften.
Diese Informationen zur Regelung des Zugangs zur Kindernotbetreuung können Sie auf der Seite des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration in der akuellen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus nachlesen.