ArbnErfG

Überblick Gesetze

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.


(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.


(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.
 

Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:

1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.


2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.


3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.


4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.


5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.

 

 

§ 6 ArbnErfG
1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.


§ 7 ArbnErfG

(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
(2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.
 

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

Aufgrund des Arbeitnehmererfindergesetzes ist jede/r Hochschulbeschäftigte dazu verpflichtet, Erfindungen der Hochschule zu melden (§ 5 ArbnErfG), wenn sie veröffentlicht werden sollen (§ 42 ArbnErfG). Darunter fallen alle Erfindungen, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf den Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen. Davon sind auch Erfindungen aus Nebentätigkeiten und der Drittmittelforschung betroffen.

Eine solche Diensterfindung kann von der Hochschule in Anspruch genommen, im eigenen Namen und unter Übernahme der Kosten schutzrechtlich gesichert und auf Rechnung der Hochschule vermarktet werden. (§§ 6, 7 ArbnErfG) Die Vermarktung an Unternehmen erfolgt in erster Linie durch die Patentvermarktungsagentur der Universität Kassel. Ein Sonderfall ist die Vermarktung über ein Spin-Off-Unternehmen aus der Universität.

Kommt es zu einer kommerziellen Verwertung, hat der/die Uni-ErfinderIn (oder die Erfindergruppe) einen Anspruch auf 30 % der Einnahmen. (§ 42 ArbnErfG)

Nimmt die Hochschule die Erfindung nicht in Anspruch, gibt sie die Rechte an der Erfindung an den/die Erfinder frei. Diese können die Erfindung dann unabhängig von der Hochschule durch eigene Schutzrechtsanmeldungen und Veröffentlichungen nutzen. (§ 8 ArbnErfG)

Studierende sind zwar nicht zu einer Erfindungsmeldung verpflichtet, aber wir bieten ihnen die Möglichkeit einer ersten Beratung über die weitere Vorgehensweise.

Kontakt

Anja Hentschel
Telefon +49 561 804-2756
Telefax +49 561 804-3427