QSL-Projektmittel und § 16 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021

Die zuvor in einem eigenen Gesetz verankerten Mittel zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre wurden als § 16 in das novellierte Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2021 integriert.

Das Gesetz sieht vor, dass auf zentraler wie auch auf dezentraler Ebene (Fachbereiche, Kunsthochschule, Zentrum für Lehrer*innenbildung) jeweils mindestens 10 Prozent der QSL-Mittel als Projektmittel insbesondere für innovative, interdisziplinäre oder studentische Projekte sowie entsprechende längerfristige Angebote zur Verbesserung der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden seien. Die Verstetigung von Lehrangeboten aus Projektmitteln ist demnach außerhalb der in Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Curricula möglich.

Zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen an der Universität Kassel besteht eine vom Senat am 7. Dezember 2022 erlassene Satzung.