Profil des Fachgebiets

Das Recht behinderter Menschen mit den zentralen Zielen der Rehabilitation, Teilhabe und Gleichstellung umfasst vor allem das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - , die einschlägigen Regelungen in den anderen Teilen des Sozialgesetzbuchs, das Recht der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung behinderter Menschen auf Bundes- und Landesebene und das entsprechende Verfassungsrecht in den Bundesländern, im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und in Europa sowie die 2009 in Deutschland in Kraft getretene Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. In einem weiteren Sinn ist es nötig, sich mit den spezifischen Wirkungen aller Rechtsnormen auf behinderte Menschen zu befassen.


Die Arbeit mit diesen Rechtsnormen erfordert es, das Recht behinderter Menschen als Querschnittsmaterie innerhalb der Rechtswissenschaft und in Kooperation mit anderen Disziplinen wie Sozialmedizin, Public Health, Pflegewissenschaft, Sozial- und Politikwissenschaften, Heil- und Sonderpädagogik zu untersuchen. Dadurch wird das Sozialrecht der Rehabilitation und Recht behinderter Menschen zu einem Teil der Rehabilitationswissenschaften. Seine Gestaltung ist Teil des Sozialrechts und der Sozialpolitik. Dabei ist es in der Forschung genauso wie in der Sozialpolitik wichtig, dass behinderte Menschen mitgestaltend beteiligt sind.


Die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation ist ein wichtiger Teil der sozialen Dienste und Einrichtungen. Sie hat viele Berührungspunkte zur Krankenbehandlung, zur Pflege und zu allgemeinen sozialen Arbeit. Sie wird vielfach in Kooperation mit bürgerschaftlichem Engagement der Selbsthilfe und freien Wohlfahrtspflege organisiert und sollte in die kommunale und allgemeine Sozialpolitik eingebettet sein. Die Rehabilitation ist ein bedeutendes Praxisfeld der sozialen Arbeit.


In Forschung und Lehre sind nicht nur die richtigen Inhalte des Sozialrechts der Rehabilitation und des Rechts behinderter Menschen an Hand der Normen und der Rechtsprechung zu erkennen, sondern es ist auch ihre Praxis zu untersuchen. Das Verhältnis sozialpolitischer Ziele, sozialrechtlicher Normen und sozialer Praxis der Leistungsträger und anderer Teile der Verwaltung, der Leistungserbringer und der behinderten Menschen selbst und ihrer Verbände bedarf der Untersuchung, um genauere Erkenntnisse über Bedingungen und Grenzen der Umsetzung und der Steuerungsmöglichkeiten von Recht zu bekommen. Hierzu bedarf die Rechtswissenschaft sozialwissenschaftlicher Methoden.


Das Fachgebiet kooperiert mit anderen an Sozialrecht und Sozialpolitik interessierten Einheiten der Universität Kassel und darüber hinaus, insbesondere in der Sozialrechtswissenschaft und in den Rehabilitationswissenschaften. Es sucht die Zusammenarbeit mit den Verbänden behinderter Menschen, mit den Rehabilitationsträgern, der freien Wohlfahrtspflege und den Diensten und Einrichtungen der Rehabilitation.