Gesetzliche Grundlagen

Für die Pflege und Betreuung von Angehörigen gelten verschiedene gesetzliche Bestimmungen. Hier finden Sie einen ersten Überblick zu rechtlichen Grundlagen.

Beschäftigte haben das Recht bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation von nahen Angehörigen kurzzeitig, bis zu 10 Tage, der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Gemäß dem Pflegezeitgesetz liegt eine akute Pflegesituation dann vor, wenn diese unvermittelt und unerwartet auftritt. Als Lohnersatz können Beschäftigte das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person beantragen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung muss dem*der Arbeitgeber*in unverzüglich mitgeteilt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Beamt:innen können unter diesen Voraussetzungen einen Antrag auf Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung gem. § 16 Nr. 2 Buchst. c) der Hessischen Urlaubsverordnung stellen. Soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann eine Dienstbefreiung von bis zu acht Arbeitstagen je Kalenderjahr gewährt werden. Der Antrag ist über die/den Vorgesetzten bei der Abteilung Personal und Organisation einzureichen. Eine einfache Bescheinigung, aus der sich die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen ergibt, ist dem Antrag beizufügen.

 

Anhand des Pflegezeitgesetzes haben Beschäftigte die Möglichkeit sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu pflegen.
Die Ankündigungsfrist gegenüber dem*der Arbeitgeber*in beträgt zehn Arbeitstage, ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist notwendig. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen, um den Lohnausfall abzufedern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Beamt:innen haben die Möglichkeit, gem. § 64b Hessisches Beamtengesetz für die Dauer von längstens sechs Monaten einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Stunden pro Woche oder Urlaub ohne Dienstbezüge zu beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit beizufügen (Bescheinigung der Pflegekasse bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bzw. einer privaten Pflegeversicherung oder ein ärztliches Gutachten). Während dieser Zeit wird ein Vorschuss zu den Dienstbezügen gewährt. Es besteht weiterhin ein Beihilfeanspruch, bei Beurlaubungen bis zur Höchstdauer von drei Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen.

Beschäftigte haben die Möglichkeit sich für drei Monate teilweise oder ganz von der Arbeit freistellen zu lassen, um nahe Angehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten. Dieses ist auch möglich, wenn die angehörige Person nicht in der häuslichen Umgebung, sondern in einem Hospiz oder anderen Einrichtung versorgt wird. Notwendig ist jedoch eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung der angehörigen Person. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen, um den Lohnausfall abzufedern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Auch Beamt:innen haben die Möglichkeit, unter den oben genannten Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung gem. § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung zu beantragen. Diesem Antrag ist ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. Bis zur Höchstdauer gem. § 4 des Pflegezeitgesetzes soll dem Antrag grundsätzlich stattgegeben werden. Für die Höchstdauer von drei Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen besteht für einen Sonderurlaub aus diesem Grund der Beihilfeanspruch fort.

Beschäftigte haben die Möglichkeit sich für bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um eine nahe angehörige Person in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die Arbeitszeit reduziert sich dabei auf 15 Stunden pro Woche.
Die Ankündigungsfrist bei dem*der Arbeitgeber*in beträgt 8 Wochen, ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist notwendig. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen, um  den Lohnausfall abzufedern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Beamtinnen und Beamte können Teilzeitbeschäftigung für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche zur Pflege einer/eines nahen Angehörigen gem. § 64a Hessisches Beamtengesetz beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit beizufügen (Bescheinigung der Pflegekasse bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bzw. einer privaten Pflegeversicherung oder ein ärztliches Gutachten). Während dieser Zeit wird ein Vorschuss zu den Dienstbezügen gewährt. Es besteht weiterhin ein Beihilfeanspruch.

 

Während der Freistellung von Beschäftigten anhand der Pflegezeit oder Familienpflegezeit können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen beantragen, um die Einkommenseinbußen abzufedern. Das zinslose Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und ist nach dem Ende der Freistellung in Raten zurück zu zahlen.

Zur Berechnungshilfe finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" den Familienpflegezeit-Rechner, der eine Orientierung zur Höhe des zinslosen Darlehens bietet.

Das zinslose Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Weitere Informationen zum zinslosen Darlehen finden Sie auch auf der Seite "Wege zur Pflege".

Beamt:innen wird während einer Pflegezeit nach § 64b Hessisches Beamtengesetz oder einer Familienpflegezeit nach § 64a Hessisches Beamtengesetz ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Abschluss der Pflegezeit/Familienpflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen in Raten zu verrechnen oder kann alternativ in einer Summe zurückgezahlt werden. Wenn aus einer früheren Pflegezeit oder Familienpflegezeit, bei der die Gesamtdauer von 24 Monaten ausgeschöpft wurde und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, kann kein Vorschuss gewährt werden.

Beschäftigte, die Freistellungen zur Pflege in Anspruch nehmen, sollten sich über ihren eigenen Versicherungsstatus informieren.

Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung während Pflegetätigkeiten erhalten Sie auf dieser Seite der Verbraucherzentrale. Informationen zur Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung finden Sie ebenfalls bei der Verbaucherzentrale auf dieser Seite.

Zusammenfassende Informationen zum Thema Sozialversicherung sind auch auf der Seite "Wege zur Pflege" zu finden.

Die Pflegeversicherung bietet Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Leistungen und Angebote zur Unterstützung der Pflege. Dieses sind sowohl finanzielle Leistungen wie auch Sachleistungen, die je nach Pflegebedürftigkeit und Pflegesituation (ambulante Pflege, Pflege im Heim oder alternative Wohnformen) variieren.

Einen Überblick zu den Pflegeleistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums und in der Broschüre "Pflegeleistungen zum Nachschlagen".
Der interaktive Pflegeleistungshelfer unterstützt dabei, einen Überblick über Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu geben.