Von der Begutachtung bis zur Annahme

Damit das Promotionshauptverfahren, i. e. das Prüfungsverfahren, eröffnet werden kann, sind zunächst die Gutachter:innen durch den Promotionsausschuss und im Benehmen mit dem Dekanat zu bestellen. In der Regel ist die:der Betreuer:in auch automatisch die:der Erstgutachter:in und schlägt dem Promotionsausschuss eine:n Zweitgutachter:in vor. In Frage kommen hierbei:

  • Aktive Professor:innen aus dem Fachbereich der Universität Kassel.
  • Aktive Professor:innen aus einem anderem Fachbereich der Universität Kassel.
  • Aktive Professor:innen einer anderen Hochschule oder Forschungseinrichtung.
  • Habilitierte Wissenschaftler:innen, die an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung hauptamtlich forschen und/oder lehren.
  • Promovierte Wissenschaftler:innen, die an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung hauptamtlich forschen und/oder lehren.
  • Professor:innen im Ruhestand, wenn diese sich mit Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr als drei Jahre im Ruhestand befinden. 
  • Honorarprofessor:innen.
  • Seniorprofessor:innen, wenn seit dem Ende der Seniorprofessur nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

Die Gutachter:innen müssen aufgrund ihrer wissenschaftlichen Kompetenz in der Lage sein, die Dissertation in ihrer fachlichen Thematik umfassend zu beurteilen.

In der Regel bestellt der Promotionsausschuss zwei Gutachter:innen. Wenn es vom Forschungsgegenstand jedoch erforderlich ist, kann der Promotionsausschuss bis zu zwei weitere Gutachter:innen bestellen.

Ein:e weitere:r Gutachter:in wird vom Promotionsausschuss bestellt, wenn

  • mindestens zwei Gutachten in ihren Noten um zwei oder mehr Einzelnoten voneinander abweichen oder
  • eines der Gutachten die Dissertation mit der Note „nicht bestanden“ bewertet.

Sobald der Promotionsausschuss des zuständigen Fachbereichs die Gutachter:innen bestellt hat, erhalten diese über die Promotionsgeschäftsstelle je ein Exemplar der eingereichten Dissertation zur Begutachtung.

Sobald die Gutachten der Promotionsgeschäftsstelle vorliegen und eine Annahme empfehlen, leitet die Promotionsgeschäftsstelle die Auslage der Dissertation im zuständigen Fachbereich ein.

Innerhalb der Auslagefrist

  • können Mitglieder des Fachbereichs oder anderer Fachbereiche Einspruch gegen die Benotung der Dissertation einlegen. Hierzu wird ein Gutachten erstellt, das eine Benotung enthalten muss.
  • Kann die:der Doktorand:in schriftlich zu den Gutachten Stellung nehmen. Die:der Doktorand:in entscheidet hier, ob die Stellungnahme ausschließlich den Gutachter:innen weitergeleitet wird oder hochschulöffentlich ausgelegt werden soll. Bei einer hochschulöffentlichen Auslage ist ein neues Auslegungsverfahren einzuleiten. 

Nach Ablauf der Auslegungsfrist wird der zuständige Promotionsausschuss gebeten, über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation zu entscheiden. Ggf. eingereichte weitere Gutachten müssen hierbei Berücksichtigung finden und fließen in der Notengebung mit ein. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der:dem Doktorand:in schriftlich mitgeteilt. Mit dem Bescheid gehen der:dem Doktorand:in je eine Kopie der Gutachten zur vertraulichen Verwendung zu. 

Die Gutachten

  • sind unabhängig voneinander zu erstellen;
  • schlagen dem Promotionsausschuss die Annahme oder Ablehnung der Dissertation vor;
  • enthalten ein Bewertungsergebnis, das nachvollziehbar begründet ist;
  • sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

Falls für die Drucklegung der Dissertation Auflagen gemacht werden, so sind diese in einem Beiblatt zum Gutachten festzulegen. Die Auflagen müssen konkret und nachvollziehbar sein. Hierbei kann es sich um Korrektur-, Straffungs- oder kleinere Überarbeitungsanweisungen handeln.

Die Gutachten sollten spätestens zehn Wochen nach Zustellung der Dissertation an die Gutachter:innen in der Promotionsgeschäftsstelle eingehen.

Nein. Allerdings können Doktorand:innen den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens (= Einreichen der Dissertation) auf Antrag einmal zurücknehmen, wenn noch kein Gutachten vorliegt und seit der Eröffnung des Hauptverfahrens noch keine zwei Wochen verstrichen sind.