Exportkontrolle

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Die Forschungs- und Lehraktivitäten an der Universität Kassel sind zunehmend durch die weltweite Zusammenarbeit mit ausländischen Institutionen und Partnern geprägt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können allerdings internationale Forschungskooperationen, Dienstreisen, der Export von wissenschaftlichem Gerät oder Proben, die Entwicklung neuer Technologien, die Zusammenarbeit mit internationalen Forschenden, z.B. Gastwissenschaftler:innen, aber auch die Einstellung von Personal aus dem Ausland von Beschränkungen der Exportkontrolle betroffen sein.

Ziel der Exportkontrolle

Ziel der Exportkontrolle ist es, den Missbrauch von Forschungsgütern und Wissen verhindern und so die nationale Sicherheit zu schützen. Dies betrifft

  • die Weitergabe (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen
  • die unkontrollierte Weitergabe von konventionellen Rüstungsgütern
  • Menschenrechtsverletzungen, Repression oder Terrorismus im Ausland durch die Nutzung sensibler Güter

Betroffen sind auch Dual-Use-Güter, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen können. Hier ist Missbrauchspotential oft nicht sofort erkennbar. Missbrauchspotential besteht insbesondere bei Forschung in den Bereichen Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Chemie,  Physik, Nukleartechnik, Energie- und Umwelttechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Elektrotechnik, Luft- und Raumfahrt, sowie Verkehrstechnik, Maschinenbau, Werkstofftechnik und Verfahrenstechnik.

Gesetzliche Vorgaben der Exportkontrolle und des Außenwirtschaftsrechts für Forschung und Lehre

Forschung und Lehre sind zwar grundsätzlich frei. Allerdings gelten auch hier die gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle und des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere, wenn es um den Transfer von sensiblen Waren oder Know-how ins Ausland geht. Weder die Wissenschaftsfreiheit noch die Zivilklausel der Universität entbinden von der Pflicht zur Einhaltung. Verstöße gegen Exportkontrollvorgaben können zu strafrechtlichen Konsequenzen für die handelnden und institutionell verantwortlichen Personen führen. Im Spannungsfeld zwischen Wissenschaftsfreiheit und außenhandelsrechtlichen Vorgaben sollen die geltenden Exportkontrollmaßnahmen ein gesetzeskonformes Handeln sicherstellen und verhindern, dass Wissenschaftsfreiheit übermäßig reguliert wird.

Unterstützung an der Universität Kassel

Zum Umgang mit Fragen rund um das Thema Exportkontrolle bietet ein verwaltungsinternes Team die Beratung von Zweifelsfällen an, unterstützt bei Genehmigungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und erarbeitet Prüfmechanismen, mit denen Verstöße gegen Exportkontrollvorgaben vermieden werden sollen.

 

Zusätzlich unterstützen Sie die folgenden Fragen bei der Planung:

Grundsätzliches

Die Erfordernis zur Registrierung hängt nicht von der Aufenthaltsdauer ab, sondern davon, ob Gäste interne Ressourcen der Universität nutzen (insbesondere Labore, IT-Systeme). Gäste, die nur kurz zu einer Konferenz kommen und keine Ressourcen nutzen, müssen sich nicht registrieren. 

Die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit und die Zivilklausel der Universität entbinden Sie nicht von der Beachtung des Außenwirtschaftsrechts. Die dort getroffenen Regelungen zur Exportkontrolle sollen den Missbrauch von Forschungsergebnissen verhindern. Exportkontrolle ist kein ausschließlich deutsches Anliegen, sondern wird weltweit von fast allen Industrienationen vorgenommen.

Verstöße gegen die exportkontrollrechtlichen Vorgaben werden können mit hohen Geldbußen oder gar Freiheitsstrafen geahndet werden. Hinzu kommen Reputationsverluste für die betroffenen Personen oder Einrichtungen.

Exportkontrollrechtliche Vorgaben betreffen vor allem:

  • Biologie einschließlich Biotechnologie und Medizin
  • Chemie und Biochemie
  • Elektrotechnik
  • Energie- und Umwelttechnik
  • Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Luft- und Raumfahrt sowie Verfahrenstechnik
  • Maschinenbau
  • Nukleartechnik
  • Physik
  • Verfahrenstechnik
  • Werkstofftechnik
  • die Einstellung von Personal, das in einem Kontext arbeitet, der Exportkontrollvorgaben unterliegt (z.B. einem Forschungsprojekt mit Dual-Use Aspekten)
  • die Zusammenarbeit mit internationalen Forschenden, z.B.  Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern oder Promovierenden sowie bei internationalen Forschungs­kooperationen
  • die Bereitstellung von Forschungsergebnissen oder Prototypen im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvertrags
  • Wissens- und Datentransfers – etwa durch die Weitergabe von Informationen in E-Mails oder durch eine Cloud, auf die von Drittstaaten aus zugegriffen werden kann
  • die Versendung von wissenschaftlichem Gerät, Materialien und Software, z. B. an Kooperationspartner
  • die Entwicklung neuer Technologien
  • Veröffentlichungen, die über wissenschaftliche Grundlagenforschung hinausgehen
  • Dienstreisen und Teilnahme an Konferenzen

Immer dann, wenn es um Dinge oder Wissen geht, die ins Ausland gehen oder dort genutzt werden könnten. Dazu zählen:

  • das Versenden von Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können (Dual-Use Güter)
  • die Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten (sogenannte Technische Unterstützung)

Achtung! Bereits innerhalb Deutschlands müssen exportkontrollrechtliche Vorgaben verbindlich umgesetzt werden (beispielsweise, wenn sie einer ausländischen Kollegin „sensitives“ Wissen vermitteln).

„Sensitiv“ bedeutet eine mögliche Verwendung im Zusammenhang

  • mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen und Flugkörpern
  • mit einer militärischen Endverwendung, wenn das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargoland ist
  • mit einer digitalen Überwachung zum Zwecke interner Repressionen unter  Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht   
  • mit der Errichtung bzw. dem Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke in speziellen Bestimmungsländern: Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan, Syrien (aktueller Stand September 2024)

Nicht alles fällt unter die Exportkontrollregeln. Allgemein zugängliche Informationen oder reine Grundlagenforschung sind meistens nicht betroffen. Die allgemeine Zugänglichkeit ist gegeben bei Technologie und Software, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob für den Zugang zu Informationen gezahlt werden muss oder nicht. Sonderregelungen gelten für Waren (Geräte, Prototypen, Proben etc.).  

Unter wissenschaftlicher Grundlagenforschung sind experimentelle oder theoretische Arbeiten zu verstehen, die hauptsächlich auf die Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. Arbeiten, die deutlich dem Entwicklungsbereich/ anwendungsbezogenen Forschungsbereich zuzuordnen sind, fallen nicht mehr in die Grundlagenforschung.

Eine abschließende Bewertung erfolgt immer anhand der Umstände des Einzelfalls. Die Exportkontrollbeauftragte der Universität Kassel unterstützt Sie bei der Vornahme der Zuordnung.

Aufnahme von Gastforschenden

Die Universität möchte weiterhin aktiv den internationalen wissenschaftlichen Austausch fördern. Die zentrale Registrierung hilft, Gäste bestmöglich zu unterstützen und gleichzeitig alle rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich Exportkontrolle, zuverlässig einzuhalten. Für Gastgeber:innen und Gäste bedeutet das: klarere Abläufe, weniger Unsicherheit und eine einheitliche Ansprechstelle. Weitere Details zum entsprechenden Präsidiumsbeschluss finden Sie hier bei den Informationsschreiben.

Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der Person. Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland gelten als Inländer:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Personen, die dauerhaft außerhalb Deutschlands ansässig sind oder sich nur befristet (z. B. bis zu 5 Jahre) in Deutschland aufhalten, unterliegen der Exportkontrollprüfung.

Gäste melden sich vor ihrer Einladung zentral über die Seiten des Welcome Centres an. Die Freigabe erfolgt durch das Welcome Centre; erst danach darf die Einladung formal ausgesprochen werden. Das Fachgebiet bleibt weiterhin für die Betreuung verantwortlich und erhält automatisch eine Nachricht, wenn die Einladung erfolgen darf.

Für Forschende, die lediglich für eine Konferenzteilnahme an die Universität kommen, ist keine Registrierung erforderlich.

Einstellung von Personal

Eine exportkontrollrechtliche Prüfung ist notwendig, wenn die Person in einem dieser Länder wohnhaft und ansässig war oder die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt. Ein Visum entbindet dabei nicht von den außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten.

Reise- und Konferenztätigkeiten

Auch bei Dienstreisen sind die Vorgaben der Exportkontrolle zu beachten, wenn Sie auf die Reise kritische Güter oder Laptops/Smartphones/USB-Sticks mit darauf gespeicherten genehmigungspflichtigen Daten, Software oder Zugängen zu Cloudinhalten mitführen möchten. Es ist dabei unerheblich, ob es sich lediglich um einen nur kurzen Aufenthaltszeitraum im Drittland handelt. Orientieren Sie sich bei Planung und Durchführung der Reise am Leitfaden zur Informationssicherheit auf Dienstreisen der Universität Kassel.

Wenn die Konferenz in einem Embargoland stattfinden soll oder von dort ausgerichtet wird, wenden Sie sich bitte vor Anmeldung immer an die Exportkontrollbeauftragte.

Präsentieren und sprechen Sie nicht ohne Rücksprache mit der Exportkontrollbeauftragten zu Technologie mit Bezug zu Rüstungsgütern oder unveröffentlichter Dual-Use-Technologie. Es ist dabei unerheblich, ob Sie die Daten künftig noch veröffentlichen möchten, da bereits die erstmalige international zugängliche Veröffentlichung/Präsentation eine exportkontrollrelevante Handlung darstellt.

Güterversand

Gegebenenfalls benötigen Sie eine Genehmigung für den Versand. Dies ist abhängig davon,

  • was Sie liefern wollen
  • in welches Land Sie liefern wollen
  • an wen Sie liefern wollen
  • für welche Zwecke die Güter verwendet werden können.

Einer Genehmigungspflicht unterworfen sind zum einen sogenannte „gelistete Güter“ und zum anderen „nicht-gelistete Güter“, die im Zusammenhang mit einer kritischen Verwendung stehen könnten.

Darunter fallen Rüstungsgüter sowie Dual-Use-Güter. Dual-Use-Güter sind Güter, die überwiegend für zivile Zwecke verwendet werden, aber auch militärische Verwendung finden können. Insbesondere nachfolgende Bereiche sind hierbei betroffen:

  • Allgemeine Elektronik
  • Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und dazugehörige Ausrüstung
  • Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
  • Luftfahrtelektronik und Navigation
  • Meeres- und Schiffstechnik
  • Rechner
  • Sensoren und Laser
  • Telekommunikation, Informationssicherheit
  • Werkstoffbearbeitung 
  • Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine

Für die Lieferung von gelisteten Gütern in das Ausland besteht immer eine Genehmigungspflicht, unabhängig von dem konkreten Verwendungszweck im Einzelfall.

Hierzu gehören Güter, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften betroffen sind. Derartige Rechtsvorschriften können sich ergeben aus den Embargoverordnungen, der Anti-Folter-Verordnung oder der Feuerwaffen-Verordnung. Weiterhin zählen dazu Güter, bei denen Ihnen als ausführende Person ein sensitiver Endverwendungszweck bekannt ist oder bekannt sein müsste.

Publikationen

Dies ist der Fall, wenn das spezifische technische Wissen unverzichtbar ist für die Herstellung, Entwicklung oder Verwendung von „gelisteten Gütern“. Unverzichtbar bedeutet, dass dieses Wissen besonders verantwortlich ist für die Erfüllung von wesentlichen Elemente der jeweiligen technischen Parameter. Wenn Sie an Dual-Use Technologie forschen und eine außerhalb der EU zugängliche Publikation planen, die nicht sicher dem Bereich der Grundlagenforschung zuzuordnen ist, sprechen Sie bitte die Exportkontrollbeauftragte an.

Forschungssicherheit

Wissen schützen, Kooperationen verantwortungsvoll gestalten

Was ist Forschungssicherheit?

Forschungssicherheit bezeichnet den verantwortungsvollen Umgang mit Wissen – insbesondere dort, wo wissenschaftliche Offenheit auf sicherheits­relevante Risiken trifft. Der Begriff wurde 2022 von den G7-Wissenschaftsminister*innen geprägt und im deutschen BMBF-Positionspapier „Forschungssicherheit in der Zeitenwende“ (März 2024) aufgegriffen. Er verbindet Exportkontrolle, Informations- und Cybersicherheit sowie Integritäts- und Ethikfragen zu einem ganzheitlichen Ansatz, der wissenschaftliche Freiheit schützt und gleichzeitig unerwünschten Know-how-Abfluss, ausländische Einflussnahme oder missbräuchliche Nutzung von Forschungsergebnissen verhindern soll.

Warum ist das Thema relevant?

  • Globalisierte Forschung – steigender Wettbewerb: Internationale Kooperationen bringen Zugang zu Daten, Talenten und Infrastruktur, erhöhen aber auch das Risiko, dass sensible Ergebnisse in autoritäre Staaten oder militärische Programme abfließen. Der EU-Rat hebt deshalb hervor, dass Forschungseinrichtungen Risiken „managen statt meiden“ und so Freiheit, Integrität und europäische Werte bewahren müssen. EUR-Lex
  • Dual-Use-Potenziale wachsen: Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien oder Biotechnologie lassen sich sowohl zivil als auch militärisch nutzen. Schon der rein digitale Austausch (E-Mail, Cloud-Share, Konferenzbeitrag) kann als „intangible technology transfer“ genehmigungspflichtig sein.
  • Geteilte Verantwortung von Institution und Forschenden: Der Wissenschaftsrat fordert Hochschulen 2025 auf, feste Strukturen zur Risikobetrachtung aufzubauen – weist aber zugleich darauf hin, dass jede*r Forschende eigene Beiträge leisten muss, damit Exzellenz und Sicherheit zusammenwirken. Wissenschaftsrat

Was bedeutet das für Forschende?

Forschungssicherheit verlangt keine Abschottung, sondern eine bewusste Abwägung:

  1. Kenntnis der eigenen Forschung – Welche Teile könnten sicherheitsrelevant oder genehmigungspflichtig sein?
  2. Transparenter Umgang mit Partnern – Welche Erwartungen, Gesetze und Werte gelten in den beteiligten Ländern, welche vertritt mein Kooperationspartner?
  3. Sensibilität im Alltag – Vom Poster-Abstract bis zum Git-Repository: Informationsweitergabe sollte stets „so offen wie möglich, so geschützt wie nötig“ erfolgen. (Die Verantwortung, diese Fragen aktiv zu stellen, liegt zunächst bei den Forschenden selbst)

Exportkontrolle vs. Forschungssicherheit - Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Exportkontrolle ist ein klar umrissener, rechtlich verbindlicher Teilbereich: Sie prüft, ob bestimmte Güter, Software oder technologisches Know-how (Dual-Use, Rüstung) nur mit Genehmigung oder gar nicht ins Ausland weitergegeben werden dürfen. Grundlage sind harte Normen wie die EU-Dual-Use-Verordnung, das AWG/AWV oder Embargoregelungen.

Forschungssicherheit greift weiter: Sie betrachtet nicht nur den Export verbotener Güter, sondern sämtliche Risiken, dass Forschungsergebnisse, Daten oder Kooperationen zweckentfremdet, ausgespäht oder politisch instrumentalisiert werden – auch dann, wenn kein formaler Genehmigungstatbestand vorliegt. Dazu gehören Cyber- und Informationssicherheit, Partner- und Finanzierungschecks sowie Integritäts- und Ethikfragen.

Gemeinsamkeiten: Beide Ansätze verfolgen das Ziel, den Missbrauch wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verhindern und beziehen sich auf das Prinzip „so offen wie möglich, so geschützt wie nötig“. Sie setzen auf Risiko­analysen, Sensibilisierung der Forschenden und institutionelle Prozesse (Checklisten, Beratung, Dokumentation).

Unterschiede in Kürze: Exportkontrolle ist gesetzlich erzwingbar und stark transaktionsbezogen („Darf ich dieses Bauteil/Know-how exportieren?“), während Forschungssicherheit ein strategisches Dach bildet, das auch weiche Faktoren wie Reputation, Spionageprävention oder Einflussnahme berücksichtigt und damit schon vor konkreten Exportvorgängen ansetzt.

Kontakt und Rückfragen zu Verfahren an der Universität Kassel

Dr. Katrin Steinack (Exportkontrollbeauftragte)