Anerkennung von Studienleistungen

Anerkennung

Sie können sich im Ausland erbrachte Leistungen an der Universität Kassel anerkennen lassen. Zuständig für die Anerkennung sind die jeweiligen Fachbereiche/Prüfungsämter. Es wird dringend empfohlen, sich vor dem Aufenthalt um die Anerkennung zu kümmern.

Alle benötigten Unterlagen finden Sie hier. Die Anerkennung lässt sich in der Regel vor dem Aufenthalt verbindlich regeln:

  1. Gleichen Sie die Studienangebote der Gasthochschule mit Ihrem Curriculum ab.
  2. Prüfen Sie, ob es integrierte Auslandsphasen gibt (Mobilitätsfenster-siehe PO).
  3. Informieren Sie sich über den Anerkennungsprozess in Ihrem Fachbereich:
    FB 01 | FB 02 | FB 05 | FB 06 | FB 07 | FB 10 | FB 11 | FB 14 | FB 15 | FB 16 | KHS

Beispielhafter Ablauf (nicht einheitlich):

     I. Kontaktieren Sie den/die zuständige/n Kooperationsbeauftragte/n und besprechen Sie Ihr Vorhaben.

    II. Schließen Sie ein Learning Agreement ab (korrekt ausgefüllt, ist die Anerkennung garantiert):


Hinweise:

  • Die anzuerkennenden Leistungen dürfen keinen wesentlichen Unterschied zu den in Ihrem Studienverlauf vorgesehenen Leistungen aufweisen.
  • Durch die Anerkennung von Leistungen darf Ihr Studienfortschritt an der Universität Kassel nicht gefährdet sein.
  • Tipp: Nutzen Sie die Gelegenheit sich mit anderen Studierenden über die Anerkennung auszutauschen. Erfahrungsberichte finden Sie sortiert nach Land und Fachbereich in unserem Moodle-Kurs.

Alle benötigten Unterlagen finden Sie hier.

  • Stimmen Sie Änderungen immer mit dem/der Kooperationsbeauftragten in Ihrem Fachbereich ab.
  • Informieren Sie sich, wann und wie Sie eine Bestätigung über Ihre absolvierten Leistungen erhalten (Transcript of Records).
  • Besorgen Sie die für die Anerkennung notwendigen Unterlagen, sofern die Anerkennung nicht bereits verbindlich geregelt ist: Beschreibungen, Seminarpläne etc.
  • In der Regel benötigen Sie das Transcript of Records, ggf. das Learning Agreement, Kursbeschreibungen u.a. 
  • Für die Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen und die dafür einzureichenden Unterlagen wenden Sie sich bitte an Ihren Fachbereich:
    FB 01 | FB 02 | FB 05 | FB 06 | FB 07 | FB 10 | FB 11 | FB 14 | FB 15 | FB 16 | KHS

Bitte beachten Sie, dass es keine einheitliche, zentrale Vorgehensweise zur Anerkennung gibt.

 

Sollten Sie Probleme bei der Anerkennung haben, wenden Sie sich zunächst an Ihr Prüfungsamt. Sofern keine Einigung erzielt werden kann, kontaktieren Sie bitte den zuständigen Prüfungsausschuss in Ihrem Fachbereich. Das Team des International Office steht hinsichtlich Ihrer Rechte im Anerkennungsprozess beratend zur Seite.

Das folgende Tool gibt Ihnen Hilfestellung bei der Umrechnng Ihrer Noten: 

http://notenumrechnung.uni-kassel.de/

 

Die Universität Kassel empfiehlt, der Position der HRK (FAQ Anerkennung, S. 25) zu folgen und ggf. mit relativen Noten zu arbeiten. Vgl. § 20 Abs. 9 AB Bachelor/Master. 

 

ECTS - Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen

Das ECTS-System legt u.a. fest, wieviel Workload (Arbeitsstunden) für einen ECTS-Leistungspunkt aufgebracht werden müssen. Daran orientiert sich die Anzahl der Credits der Studienleistung.

Informationen zum ECTS-System finden Sie hier.

 

Das "Diploma Supplement" (DS) ist ein Text mit einheitlichen Angaben zur Beschreibung von Hochschulabschlüssen und damit verbundener Qualifikationen. Als ergänzende Information zu den offiziellen Dokumenten über Hochschulabschlüsse (Verleihungs-Urkunden, Prüfungs-Zeugnisse) soll es - international und auch national - die Bewertung und Einstufung von akademischen Abschlüssen sowohl für Studien- als auch für Berufszwecke erleichtern und verbessern.

Studierende der Universität Kassel, die einen Bachelor- oder Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten automatisch mit dem Abschlusszeugnis ein Diploma Supplement ausgehändigt. Lehramtsstudierende erhalten dieses Dokument auf Antrag. Für beide Gruppen gilt, dass, die im Ausland erbrachten Leistungen (Studium und Praktikum) auf Antrag in das DS aufgenommen werden.

Rechtliche Grundlage der Anerkennung sind die allgemeinen Bestimmungen der Universität Kassel (§ 20).