Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht (UrhG) definiert, ab wann etwas ein Werk ist und welche Rechte die herstellende Person an dem Werk hat.

Was ist ein Werk?
Bei dem Begriff Werk denkt man zuerst an Fotos, Grafiken, Musik oder Texte. Aber auch technische Skizzen, wissenschaftliche Tabelleninhalte, Schriften, Kartenmaterial, Link-Sammlungen, Webseitentexte, Architektur, Datenbankinhalte, Computerprogramme oder Performance-Aufführungen können durchaus ein Werk im Sinne des Gesetzes sein. Entscheidend ist, dass es sich um das Ergebnis eines individuellen Schaffensprozesses (persönlich-geistige Schöpfung) einer Person in den Bereichen Literatur, Kunst und Wissenschaft handelt und dass das entstandene Werk qualitativ hochwertiger ist, als es ein Laie erschaffen könnte (Aspekt der Schöpfungshöhe). Die Idee hierzu oder ein Konzept allein ist noch kein Werk.

Kann man Werke im Sinne des Urheberrechtes erkennen?
Zumindest in Deutschland nicht am Copyright-Symbol, da dieser Zusatz nicht notwendig ist. Auch gibt es kein offizielles Werk-Verzeichnis. Man kann ein Werk im Sinne des Gesetzes also nicht sofort erkennen.

Wer kann die Urheberin bzw. der Urheber eines Werkes sein?
Alle, die ein Werk mit einer gewissen persönlich-geistigen Schöpfungshöhe erstellen, besitzen automatisch das Urheberrecht. Dieses Recht muss nicht deklariert werden – die Urheberin bzw. der Urheber hat es automatisch und die Urheberschaft ist nicht übertragbar. Immer sind es jedoch natürliche Personen, die mit diesem Recht ausgestattet sind. Juristische Personen, Tiere und Gegenstände haben kein Urheberrecht. Manchmal wird ein Werk von mehreren Personen erstellt (Miturheberschaft). In diesem Fall müssen alle Miturheber gemeinschaftlich im Team über eine Veröffentlichung entscheiden.

Worauf hat eine Urheberin bzw. ein Urheber Anspruch?
Urheber haben grundsätzlich das Recht zu bestimmen, ob und wie ihr Name im Zusammenhang mit dem Werk genannt wird. Und nur sie allein entscheiden, ob das Werk veröffentlicht wird oder nicht. Urheber entscheiden auch darüber, ob anderen Personen das Recht eingeräumt wird, das Werk

  • zu veröffentlichen (z. B. auf einer Webseite),
  • zu verändern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu beeinträchtigen oder zu entstellen oder
  • zu vervielfältigen, einmal zu kopieren, dann zu speichern bzw. zu digitalisieren.

„Andere Personen“ können natürliche und juristische Personen sein. Urheber dürfen ihnen Nutzungsrechte (Lizenzen) einräumen – sie besitzen jedoch weiterhin die Urheberschaft an dem Werk.

Wie lange sind Werke geschützt?
Das hängt davon ab, ob es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtes handelt oder um ein schutzfähiges Werk im Sinne anderer (Leistungs-)Schutzrechte. Für die redaktionelle Arbeit im Web sind folgende Fristen relevant:

  • Urheberrechtlich geschütztes Werk: 70 Jahre ab Herstellung
  • Fotografien: 50 Jahre ab Herstellung.

Nach dem Ablauf der Schutzfrist können die Werke von allen genutzt werden. Die Zustimmung der Urheberin bzw. des Urhebers und der Rechtsnachfolge muss danach nicht mehr eingeholt werden. Ebenso verfallen alle Nutzungsrechte, die Urheber anderen Personen eingeräumt haben.

Praktische Anwendung

Da im Vorfeld nicht immer klar ist, ob der betreffende Inhalt als Werk im Sinne des Urheberrechtes behandelt wird oder einem anderen (Leistungs-)Schutzrecht unterliegt, sollten Sie grundsätzlich auf Nummer sicher gehen und mit den jeweiligen Urhebern Kontakt aufnehmen und die Übernahme des Inhaltes klären. Denken Sie bitte besonders bei folgenden Fällen an die rechtlichen Rahmenbedingungen:

Fotos
Fotos unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Urheberrecht und fallen bei einer zu geringen Schöpfungshöhe automatisch unter das Leistungsschutzrecht: d. h. sie sind immer geschützt (bis ca. 50 Jahre nach dem Erstellungsdatum). Wichtig: Bilder von Personen dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Die Anzahl der abgebildeten Personen spielt hierbei keine Rolle. Ausnahme: Personen sind nur als „Beiwerk“ neben einer Örtlichkeit / Landschaft auf dem Foto. Die Schriftform ist für die Einwilligung nicht unbedingt notwendig. Üblich ist auch eine „stillschweigende Einwilligung durch plausible Handlung“. Aber: Sie sind im Konfliktfall rechtlich auf der sicheren Seite, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorweisen können.

Karten, Logos und Grafiken
Stadtpläne, Logos und Grafiken können ebenfalls schutzfähig sein. Online-Applikationen wie z. B. Google Maps sind nicht „frei verfügbar“, sondern unterliegen Lizenzbedingungen. Lesen Sie daher die Nutzungsbedingungen sehr genau: Unter Umständen sind auch Drittanbieter mit Rechten ausgestattet, was nicht unbedingt sofort ersichtlich ist. Konkret kann das bedeuten, dass z. B. Kartenmaterial von einem Anbieter lizenziert wird, integrierte Satellitenfotos aber ggf. von einem anderen Anbieter bereitgestellt werden. Für die Webseiten sollten Sie daher immer nur das entsprechende Karten-Plugin in Typo3 verwenden und keine Screenshots von Karten als Bild einbinden.

Material von Dritten
Sie haben ein Foto, einen Flyer oder eine PowerPoint-Präsentation von einer anderen (externen) Person erhalten und möchten die Datei auf den Webseiten einbinden.
Beachten Sie bitte:
Auch wenn Sie die mündliche Zusage erhalten haben, dass das Material rechtlich einwandfrei ist, können Sie sich nicht darauf verlassen: Im Fall der Fälle haben Sie die Datei veröffentlicht und der jeweilige Organisations-bereich ist haftbar.

 

(Presse-)Texte
Professionell geschriebene (journalistische) Texte dürfen ebenfalls nicht für die eigenen Webseiten übernommen werden. Auch hierbei greifen das Urheber- bzw. das Leistungsschutzrecht. Es ist daher nicht erlaubt, Zeitungsartikel einzuscannen und dann im Webauftritt der Uni zu veröffentlichen. Nehmen Sie vor der Veröffentlichung eines journalistischen Artikels im Uni-Web unbedingt mit der betroffenen Autorin bzw. dem Autor sowie dem Verlag Kontakt auf und klären Sie die Rechte. Sie benötigen von beiden Parteien die Zustimmung. Wichtig: zustimmungsfrei bedeutet nicht vergütungsfrei. Die Autorinnen bzw. Autoren und Verlage bzw. die Verwertungsgesellschaft haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Unproblematisch ist eine Verlinkung auf journalistische Artikel im Veröffentlichungsmedium (Onlineplattform des Anbieters).

 

Klären Sie die Verwertungsfrage bei der Übernahme eines fremden Werkes möglichst schriftlich und archivieren Sie die entsprechende Einverständniserklärung. Beachten Sie bitte, dass ggf. Rechte von mehreren Personen betroffen sein könnten: Bei Fotos spielen das Recht am eigenen Bild und die Verwertungsrechte der Fotografin bzw. des Fotografen eine Rolle; bei Musikstücken könnten die Rechte der Texterinnen und Texter, der Komponistinnen und Komponisten, der Musikerinnen und Musiker und der Sängerinnen bzw. Sänger sowie der Verwertungsgesellschaft (z. B. GEMA) betroffen sein. Bei Texten ist neben den Autorinnen bzw. Autoren auch immer der entsprechende Verlag zu berücksichtigen.

Warum kann ich nicht zitieren nach dem Zitatrecht?
Die Übernahme eines fremden Inhaltes ist vom Gesetzgeber nur in engen Grenzen erlaubt. Hierfür muss die Verwendung besonders gerechtfertigt sein; es darf nur ein kleiner Teil des Gesamtwerkes übernommen werden und dieser muss im eigenen Werk eine untergeordnete Rolle spielen. Und Sie müssen das Zitat entsprechend kennzeichnen: Vorname und Nachname plus Link zur Quelle sind Pflicht! Für alles Weitere bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Urheberin bzw. des Urhebers.

Hier noch einige Antworten auf häufige Fragen:

Darf ich fremde Inhalte verändern?
Sie können ein Foto aus dem Netz auf Ihren Rechner kopieren und bearbeiten. Aber sobald Sie das neu entstandene Werk im Uni-Web veröffentlichen, benötigen Sie die Zustimmung der Urheberin bzw. des Urhebers.

Darf ich ein Gemälde abfotografieren und dann veröffentlichen?
Nein. Auch wenn Sie hierbei ein anderes „Medium“ (Foto) einsetzen: Die Verwertungsrechte hat (im Rahmen der Fristen) die Urheberin/der Urheber und sie/er entscheidet, ob eine Fotografie des Werkes veröffentlicht werden darf.