Mutterschutz für Student*innen

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit oder Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der Hochschulausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen. Schwangeren und stillenden Studentinnen muss damit grundsätzlich und ohne Antrag Mutterschutz gewährt werden.

Konkret bedeutet dies für schwangere oder stillende Studentinnen:

  • Es besteht ein relatives Prüfungsverbot während der Mutterschutzfrist: Im Zeitraum sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt haben Studentinnen das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen. Ebenso haben sie das Recht, sich von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten freistellen zu lassen.
  • Studentinnen können auch während der Mutterschutzfrist an Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Dies muss schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss erklärt werden. Bei der Anmeldung zu einer Prüfungsleistung im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem wird dies automatisch mit abgefragt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Weiterhin besteht der Anspruch auf Nachteilsausgleich während der Schwangerschaft (bspw. Ersatzleistungen bei Laborveranstaltungen).
  • Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Studentinnen das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen.

Im eigenen Interesse sollten schwangere Studentinnen die Universität über ihre Schwangerschaft informieren, damit sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Universität entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.

Die Information erfolgt formlos (z. B. per E-Mail) an den zuständigen Prüfungsausschuss des Studienganges. Zur Berechnung der Mutterschutzfrist muss das Datum der voraussichtlichen Entbindung mit angegeben werden (am besten durch eine Kopie des Mutterpasses). Der Prüfungsausschuss kann ggf. weitere Nachweise (Atteste Arzt oder Hebamme) verlangen.

Anschließend erhält die Studentin von ihrem Prüfungsausschuss eine Mitteilung über Beginn und Ende der Schutzfrist, Hinweise zum Mutterschutz sowie einen Beurteilungsbogen zur Gefährdungsermittlung (inkl. Ablaufschema).

Wird dem Prüfungsausschuss eine Schwangerschaft gemeldet, erhält die Studentin im Anschluss einen Beurteilungsbogen zur Gefährdungsermittlung. Mit Hilfe des Beurteilungsbogens wird ermittelt, ob die Schwangere im Studium evtl. gesundheitsgefährdenden Einflüssen ausgesetzt ist und ob evtl. Schutzmaßnahmen (z. B. Nachteilsausgleich) während Schwangerschaft und Stillzeit ergriffen werden müssen.

Der Beurteilungsbogen muss von der Studentin gemeinsam mit dem Praktikums-/Labor- oder Seminarleiter für jede potentiell gefährdende Veranstaltung ausgefüllt werden (dies betrifft insbesondere Studiengänge in den Natur- oder Technikwissenschaften sowie Sport).
In geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen, in denen das Gefährdungsrisiko gering ist, reicht es aus, wenn die Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses für den gesamten Studiengang ausgefüllt wird.

Die Auswertung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt durch das Prüfungsamt. Sind alle Fragen mit "nein" angekreuzt, bestehen keine besonderen Gefahren. Das Studium kann uneingeschränkt fortgesetzt werden.
Wurden eine oder mehrere Fragen mit "ja" beantwortet, ist in der Regel vom Prüfungsausschuss ein Nachteilsausgleich (Ersatzleistung) zu ermöglichen, um das Studium fortsetzen zu können. Besteht in diesen mit "ja" beantworteten Fällen weiterer Beratungsbedarf, können zudem die Gruppe Arbeitssicherheit und Umweltschutz sowie die Betriebsärztin der Universität hinzugezogen werden.