Verantwortung im AGU

Die Universität Kassel hat mit der „Richtlinie zur Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes (AGU-Richtlinie)“ einen Überblick über die universitätsinternen Strukturen und Akteure im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz erstellt und die sich aus der Binnendifferenzierung ergebenden Pflichten konkret definiert.

Die Regelungen im Überblick

1. Universitätsleitung

Die Vorschriften und Regelungen im Bereich der Arbeitsschutzgesetzgebung, der Gesundheitsförderung und des betrieblichen Umweltschutzes zielen in der Regel in erster Linie auf den Unternehmer oder Arbeitgeber als Normadressat ab. Grundvoraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist der Aufbau einer zweckmäßigen und wirksamen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzorganisation (Organisationspflicht) und die Auswahl und Bestellung von Funktionsträgern und Beauftragten (Auswahlpflicht).

Die Universitätsleitung trägt somit die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Arbeit sowie für einen umweltgerechten Betriebsablauf.

Während die Universitätsleitung für die allgemeine Arbeitsschutzorganisation verantwortlich ist, sind die Führungskräfte in den universitären Teilbereichen für den konkreten Arbeitseinsatz, die Arbeitsbedingungen und damit für die Arbeitsschutzorganisation vor Ort verantwortlich. Daraus ergibt sich eine geteilte Handlungsverpflichtung und Verantwortung der Universitätsleitung für das Allgemeine einerseits und der bereichsverantwortlichen Führungskräfte für das Konkrete vor Ort andererseits.

2. Führungskräfte

Führungskräfte nehmen eine Schlüsselrolle im Arbeitsschutz ein und haben entsprechend ihrem jeweiligen Aufgaben- und Kompetenzbereich erheblichen Einfluss auf die Arbeitsbedingungen von Bediensteten und Studierenden. Sie haben Handlungs-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, legen den Arbeitsumfang, die Arbeitsweise sowie den Einsatz und den Betrieb von Anlagen fest und bestimmen damit unmittelbar die konkreten Arbeits- und Studienbedingungen in ihrem Bereich. Führungskräfte haben damit Einfluss auf Betriebsabläufe, die von der Universitätsleitung nicht unmittelbar gesteuert werden können.

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Universitätsleitung, obliegt somit den Führungskräften ebenfalls die Verantwortung zur Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.

Die gesetzlichen Anforderungen sowie die Verantwortungsdelegation im Hochschulbereich ergeben sich u.a. aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3, § 13), der DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen (Kapitel 3 - Verantwortlichkeiten) und dem Hessischen Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (§§ 44-46, § 61 (1) Nr. 8).

Hiernach liegen die Pflichten im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz bei allen Personen mit Vorgesetzten- bzw. Leitungsfunktionen. Die Verantwortung erstreckt sich auf den jeweils zugeordneten Leitungsbereich. Im Einzelnen sind dies:

  • die Professoren/Innen, Professorenvertreter/Innen und Hochschuldozenten/Innen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die ihnen jeweils zugeordneten Bereiche,
  • die Dekane/Innen der Fachbereiche, soweit sie Leitungspflichten über zentrale Werkstatt- oder Laboreinrichtungen des Fachbereichs (z.B. mechanische Werkstatt, zentrales Chemikalienlager) wahrzunehmen haben,
  • die geschäftsführenden Direktoren/Innen wissenschaftlicher Zentren, Institutsdirektoren/Innen sowie die von Dekaninnen und Dekanen bestellten Leiterinnen und Leiter von Betriebseinheiten der Fachbereiche,
  • die Leiter/Innen von Lehrveranstaltungen in selbständiger Durchführung dieser Funktionen (z.B aufgrund der Erteilung eines Lehrauftrages) für die Dauer der Nutzung der ihnen überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte.
  • die Leiter/Innen von zentralen Einrichtungen, Abteilungen, Gruppen und Betriebseinheiten

Eine konkrete Zusammenstellung der relevanten Rechtsvorschriften und Anforderungen für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, ist dem Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagementsystem für Hochschulen (AGU-Managementsystem) im Intranet der Universität Kassel zu entnehmen (www.uni-kassel.de/go/agu).

Kernstück des AGU-Managementsystems ist ein webbasiertes Informations- und Dokumentensystem speziell für Hochschulen, das differenziert nach Aufgabenbereichen die relevanten Rechtsvorschriften, Übersichten über die gesetzlichen Anforderungen (Verfahrenskriterien) sowie Musterdokumente zur Erfüllung der Aufgaben bereitstellt.

Grundsätzlich haben Führungskräfte bezüglich ihres personellen und räumlichen Verantwortungsbereich insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass:

  • die sicherheitstechnische Organisation der Arbeitsabläufe entsprechend den Bestimmungen des Arbeits-und Gesundheitsschutzes umgesetzt wird,
  • die Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der betroffenen Bediensteten durchgeführt und fortgeschrieben wird,
  • die Bediensteten/Studierenden vor Arbeits-, Praktikums- oder Lehrveranstaltungsbeginn, zyklisch wiederkehrend sowie bei besonderen Ereignissen über die Gefährdungen am Arbeitsplatz/Ort der Lehrveranstaltung und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert und Unterweisungen vorgenommen werden,
  • Studierende zu Beginn der Lehrveranstaltung auf Fluchtwege und Sammelplätze hingewiesen werden,
  • ausschließlich sichere und geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen und diese regelmäßig gewartet/geprüft werden,
  • notwendige persönliche Schutzausrüstungen angeschafft bzw. zur Verfügung gestellt, regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüft und entsprechend den Vorgaben von den Bediensteten/Studierenden eingesetzt und getragen werden,
  • festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigt bzw. entsprechende Informationen und Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden,
  • für den zuständigen Bereich Betriebsanweisungen (z. B. zu Maschinen und Gefahrstoffen) erstellt werden, die betroffenen Bedienstete hierin unterwiesen und ihre Anwendung und Umsetzung kontrolliert werden,
  • eine wirksame Notfallorganisation (Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung) sichergestellt wird, erforderliches Personal (z. B. Ersthelfer/innen) bestellt ist und für dessen ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung gesorgt wird,
  • Sicherheitsbeauftragte gemäß der DGUV Vorschrift 1 bestellt und aus- und fortgebildet sind,
  • arbeitsmedizinische Vorsorge und sonstige arbeitsmedizinischen Maßnahmen über Abteilung Personal und Organisation veranlasst werden,
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter eingehalten werden,
  • Arbeits- und Dienstunfälle an die Abteilung Personal und Organisation gemeldet werden,
  • Fremdfirmen eingewiesen werden.

Zur Erfüllung ihrer vorstehenden Aufgaben sind Führungskräfte befugt und verpflichtet verbindliche Weisungen gegenüber den zugeordneten Bediensteten zu erteilen, notwendige Anschaffungen (z. B. persönliche Schutzausrüstungen) zu veranlassen sowie Nutzungsbeschränkungen bis hin zur Stilllegung von Einrichtungen im Falle von Gefährdungen zu veranlassen.

Führungskräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig, d.h. mind. einmal pro Jahr, über den aktuellen Stand der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren. Sie haben zudem das Recht und die Pflicht, an entsprechenden internen und externen Fortbildungen, Seminaren oder Unterweisungen teilzunehmen, um sich das für die oben genannten Aufgaben notwendige Wissen und die erforderlichen Kenntnisse (Fachkunde) anzueignen und regelmäßig zu aktualisieren.

Die Gruppe Arbeitssicherheit und Umweltschutz bietet verschiedene interne Angebote zur Fachkundevermittlung, zur Anwendung des AGU-Managementsystems für Hochschulen sowie persönliche Beratungen zur Organisation des Arbeitsschutzes an.

Durch Delegation können Aufgaben an nachgeordnete Bedienstete übertragen werden. Eine Aufgabenübertragung darf nur an geeignete, zuverlässige und fachkundige Personen erfolgen. Die Aufgabenübertragung muss den Zuständigkeitsbereich und den Inhalt der Aufgaben festlegen. Sie Bedarf der Schriftform und ist vom Beauftragenden und vom Beauftragten zu unterzeichnen.

Die Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung (Gesamtverantwortung für den Leitungsbereich) verbleibt unabhängig von der erfolgten Delegation bei der/dem übertragenden Verantwortlichen.

Die Angaben zum zugeordneten räumlichen Verantwortungsbereich sind in der digitalen Raumdatenbank der Abteilung Bau, Technik und Liegenschaften aufgeführt. Die Bestandsdaten zur Raumzuordnung werden regelmäßig den Dekanats-, Einrichtungs- oder Abteilungsleitungen bereitgestellt und können hier eingesehen werden. Änderungen in der Raumnutzung bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Dekanat sowie dem Immobilienmanagement und müssen, sofern nicht vorab beteiligt, dem Immobilienmanagement der Abteilung Bau, Technik und Liegenschaften gemeldet werden. Die Zuweisung von Flächen erfolgt ausschließlich über das Immobilienmanagement an den Fachbereich oder direkt an das Fachgebiet.

Eine Übersicht der dem Leitungsverantwortlichen zugeordneten Bediensteten sind dem digitalen Organisations-Management (SAP-Modul) zu entnehmen. Änderungen bezüglich des personellen Verantwortungsbereichs (Personalzugänge und -abgänge) werden im digitalen Organisations-Management (SAP-Modul) durch die Abteilung Personal und Organisation eingepflegt und können hier eingesehen werden.

Hier gilt die Grundregel, dass alle Bauteile oder Anlagen, die zur gewöhnlichen Nutzung eines Gebäudes erforderlich sind, einer zentralen Verwaltung, Pflege und Wartung durch die Abteilung Bau, Technik und Liegenschaften unterliegen. Hierzu gehören z. B. Lüftungsanlagen, Wandhydranten, Elektroanlagen bis zur Steckdose etc.

Unabhängig von der zentralen Wartungs- und Prüfverpflichtung des technischen Gebäudemanagements für bestimmte Bauteile und Anlagen verbleibt die Verantwortung zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zur allgemeinen Sichtprüfung des sicheren Zustandes vor der Benutzung, sowie bestimmte Funktionsprüfungen beim Nutzer vor Ort. Beispiel Labor-Notdusche: Die monatliche Funktionsprüfung obliegt dem Nutzer.

Diese Zuständigkeitsverteilung bedeutet zugleich, dass die Abteilung Bau, Technik und Liegenschaften für die Unterhaltung und Überprüfung haustechnischer und baulicher Anlagen und Flure sowie sonstiger Verkehrswege verantwortlich ist.

Alle anderen Bauteile, Anlagen oder Geräte, insbesondere diejenigen, die vom Fachgebiet oder der Abteilung selbst angeschafft und betrieben werden, sind von der jeweiligen Einrichtung, dem Fachgebiet oder der Abteilung selbst zu warten, zu prüfen bzw. sind diese Prüfungen zu veranlassen. Vor Aufnahme der Tätigkeiten ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Arbeitsmittel- und Anlagenkataster zu erstellen und der Prüfumfang, die Prüffristen sowie die Zuständigkeiten zu klären.

3. Beschäftigte

Die Beschäftigten tragen ebenfalls innerhalb der ihnen zugewiesenen Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer persönlichen Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten Verantwortung. Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz sind sie verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und für Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, Sorge zu tragen.

Alle Bediensteten sind zum Erreichen der höchstmöglichen Sicherheit und zum verantwortungsvollen Handeln verpflichtet. Dementsprechend haben alle tätigen Personen die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und alle indirekt dem Arbeitsschutz dienenden Vorschriften als verbindliche Rechtssätze zu beachten und die entsprechenden Maßnahmen wie z.B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung zu ergreifen. Wird ein Mangel festgestellt, so ist dieser unverzüglich der leitungsverantwortlichen Person zu melden.

4. Studierende

Nach der Gefahrstoffverordnung, der DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen (Kapitel 2 - Begriffsbestimmungen) und der Biostoffverordnung sind Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Gastwissenschaftler*innen ohne Arbeitsvertrag den Bediensteten gleichgesetzt.

Sie tragen damit gleichermaßen wie Bedienstete im Rahmen ihrer persönlichen Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten die Verantwortung zum sicherheitsgerechten Verhalten und sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung von Studiengangsleiter*innen, Professor*innen, Lehrbeauftragten sowie der wissenschaftlichen und technisch-administrativen Mitarbeiter*innen für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind, Sorge zu tragen.

Für Arbeits-, Praktikums- und Studienplätze von Studierenden ergibt sich somit für die Leitungsverantwortlichen gleichermaßen die Erfordernisse zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und die Veranlassung der sich daraus gebenden Maßnahmen wie Unterweisungen, Erstellen von Betriebsanweisungen für Arbeitsverfahren und Gefahrstoffe, Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung, Arbeitsmedizinische Vorsorge etc

5. Zentrale Ansprechpersonen

Die vielfältigen Organisations- und Koordinationsaufgaben, die sich für die Universitätsleitung aus der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzgesetzgebung ergeben, sind bei verschiedenen Akteuren und Abteilungen der zentralen Universitätsverwaltung angesiedelt. Darüber hinaus stehen zentrale Beauftragte mit beratender, unterstützender und kontrollierender Funktion zur Verfügung.

Die Bediensteten der Abteilung Bau, Technik und Liegenschaften, Gruppe Arbeitssicherheit und Umweltschutz sind die zentralen Ansprechpartner*innen zu allen AGU-Themen und übernehmen die übergeordnete Organisation, Koordination und Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, des betrieblichen Umweltschutzes, des organisatorischen Brandschutzes, des Umgangs mit Gefahrstoffen, dem Transport von Gefahrgut, der Entsorgung von Chemikalienabfällen und verunreinigten Betriebsmitteln und der Gewerbeabfallentsorgung.

Die Gruppe Arbeitssicherheit und Umweltschutz berät und unterstützt die Universitätsleitung und die Universitätsangehörigen im Rahmen ihrer Organisation- und Überwachungspflichten in allen Belangen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes.

Innerhalb der Gruppe Arbeitssicherheit und Umweltschutz stehen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Brandschutzbeauftragte beratend und unterstützend zur Seite. Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben nach § 6 ASIG die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Der Brandschutzbeauftragte ist zuständig für die allgemeine Organisation des Brandschutzes, die Beratung der Universitätsleitung und der Bediensteten sowie für die Überwachung des organisatorischen Brandschutzes. Er berät in Fragen des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes.

Die Planung, Organisation und Koordination von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung erfolgt durch Abteilung Personal und Organisation, Gruppe Organisation, Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Gruppe Organisation, Aus-, Fort- und Weiterbildung ist mit der Leitung des Arbeitskreises Gesundheit beauftragt.

Zu den Aufgaben im Rahmen der Gesundheitsförderung gehören Aufklärungsarbeit durch Schulung, Bereitstellung von Beratungs- und Hilfsangeboten sowie Unterstützung bei der Beseitigung krankheitsauslösender Probleme. Die Aktivitäten sind Bestandteil eines umfassenden Konzepts der Personalentwicklung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Bediensteten verpflichtet. Dazu gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, die aus der detaillierten Beurteilung der Arbeitsbedingungen fachliche Empfehlungen herleitet.

Die Organisation und Koordination der Arbeitsmedizinischen Vorsorgetermine und das Führen der Vorsorgekartei erfolgt durch Abteilung Personal und Organisation, Gruppe Organisation, Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Für die Ermittlung und Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge ist der Beurteilungsbogen Arbeitsmedizinischen Vorsorge zu verwenden, der über das AGU-Managementsystemen für Hochschulen abgerufen werden kann (www.uni-kassel.de/go/agun).

Die Arbeitsmedizin ist eine präventivmedizinische Tätigkeit mit dem Ziel, die Gesundheit der Bediensteten zu unterstützen und arbeitsplatzbedingten Beeinträchtigungen vorzubeugen. Die Aufgabenschwerpunkte liegen in der Beratung zu allen arbeitsplatzbezogenen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung, die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sowie die Unterstützung in der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Die Kenntnis der Arbeitsplätze und Arbeitsplatzbedingungen sind wesentliche Voraussetzungen für die Beratung. Daher erfolgen zusätzlich zu den Untersuchungen im arbeitsmedizinischen Zentrum auch Begehungen der Arbeitsstätten und Beratung an Einzelarbeitsplätzen. Der betriebsärztliche Dienst unterstützt ebenfalls bei Fragen zum Mutterschutz, im Rahmen einer Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung und bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Der betriebsärztliche Dienst für die Bediensteten der Universität Kassel wird vom überbetrieblichen Dienst Medical Airport Service GmbH gestellt. Betriebsärztliche Tätigkeit unterliegt der Schweigepflicht.

Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin ist gemäß § 8 des ASIG unabhängig bei der Anwendung der Fachkunde und somit weisungsfrei.

6. Beauftragte

Beauftragte im Sinne des Arbeits- und Umweltschutzes sind der Betriebsarzt/die Betriebsärztin, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Sicherheitsbeauftragten, Ersthelfer*innen sowie weitere innerbetriebliche Beauftragte z.T. aus übergreifenden Rechtsgebieten wie Abfallrecht, Biologische Sicherheit, Brandschutz, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Strahlenschutzrecht.

Die Beauftragten sind unabhängig bei der Anwendung der Fachkunde und somit weisungsfrei. Die Beauftragten besitzen eine besondere Fachkunde und sollen als Ansprechpartner*innen bei Maßnahmen zum Aufbau, Erhalt und der Weiterentwicklung von sicheren und gesundheitsfördernden Arbeits- und Studienbedingungen unterstützen. Die Beauftragten sind bei allen Vorhaben, die ihre Aufgaben tangieren, frühzeitig zu beteiligen.

Zur Umsetzung einer geeigneten Aufbauorganisation stehen verschiedene zentrale Beauftragte mit beratender, unterstützender und kontrollierender Funktion zur Seite. Die zentralen Beauftragten wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben bzw. auf der Grundlage von Präsidiumsbeschlüssen bestellt. Die Stellung sowie Rechte und Pflichten der Beauftragten, soweit diese nicht gesetzlich geregelt sind, ergeben sich aus dem Bestellungsschreiben.

Zu den zentralen Beauftragten im AGU gehören der/die Beauftragte für Arbeits-, Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit im Betrieb (AGUN), der/die Betreiberverantwortliche Gentechnik (GenT), der/die Strahlenschutzbevollmächtigte (ST), Betriebsarzt/Betriebsärztin, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der/die Brandschutzbeauftragte. Die zentralen Beauftragten sind gemäß dem Organigramm der zentralen Universitätsverwaltung dem Präsidenten bzw. dem Kanzler unterstellt.

Je nach Arbeitsgebiet müssen aufgrund gesetzlicher Vorgaben weitere dezentrale Beauftragte oder beauftragte Personen ausgebildet und bestellt werden. Dazu gehören u. a. Laserschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Biologische Sicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Pflanzenschutzbeauftragte, Kranführer*innen, Gabelstaplerfahrer*innen, etc.

Für diese Beauftragtenfunktionen können besondere Fachkenntnisse und Fachkundenachweise erforderlich sein.

Die Beauftragung bedarf der Schriftform und ist von der/dem Leitungsverantwortlichen und der zu beauftragenden Person zu unterzeichnen. Die Beauftragung erfolgt mit Gegenzeichnung des Bestellungsschreibens durch die Hochschulleitung und unter Beteiligung des Personalrats.

Zur Dokumentation wir das Bestellungsschreiben in die Personalakte aufgenommen. Die Abteilung Personal und Organisation prüft damit im Einzelfall, ob die zur Beauftragung vorgesehen Aufgaben mit der Tätigkeitsbeschreibung abgedeckt sind. Gegebenenfalls ist die Tätigkeitsbeschreibung entsprechend anzupassen.

Eine Ausfertigung des Bestellungsschreibens ist der/dem Beauftragten auszuhändigen.

Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen die Bediensteten und Vorgesetzen bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-/Dienstunfällen und Berufskrankheiten vor Ort. Die Gesetzlichen Unfallversicherungen haben in Ihrer Informationsschrift „DGUV-I 211-042 - Der Sicherheits-beauftragte“ die Aufgaben, Rechte und Pflichten und weitere praktische Hilfen zur Aufgabenerfüllung zusammengestellt. Personen mit Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen, Leitungen von Betriebseinheiten, Werkstätten und Laboratorien haben gemäß § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte zu bestellen und diese schulen zu lassen.

In ihrer/seiner Funktion trägt die/der Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung.

Der Sicherheitskoordinator erfüllen als „übergeordnete Sicherheitsbeauftragte“ eine koordinierende Funktion und unterstützen einerseits die Fachbereichs- oder Einrichtungsleitungen bei sicherheitsrelevanten Fragestellungen innerhalb Ihrer Einrichtung und fungiert andererseits als Ansprechpartner gegenüber der Universitätsverwaltung und Externen sowie als Vertreter im Arbeitsschutzausschuss (ASA).

Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den Abteilungen und Fachgebieten gemäß § 20 DGUV Vorschrift 1–Grundsätze der Prävention bleibt davon unberührt. Die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Sicherheitskoordinatoren als übergeordnete Sicherheitsbeauftragte der Fachbereichs- oder Einrichtungsleitung orientieren sich an § 22 SGB VII und § 20 GUV-V A 1 der gesetzlichen Unfallversicherung, wodurch mit der Ausübung der Funktion keine persönliche Haftung verbunden ist.

7. Ar­beits­schutz­aus­schuss (ASA)

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes einschließlich der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung zu beraten. Er soll die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination im betrieblichen Arbeitsschutz an der Universität Kassel gewährleisten.

Die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) finden vierteljährlich statt und werden von der/von dem Arbeitssicherheitskoordinator*in einberufen. Sie werden im Voraus festgelegt. Auf Grund besonderer Vorkommnisse können weitere Sitzungen durchgeführt werden.

Der ASA setzt sich zusammen aus:

-    Kanzler*in oder ein*e von ihr/ihm Beauftragte*r

-    Personalratsmitgliedern

-    Betriebsarzt/Betriebsärztin

-    Fachkräfte für Arbeitssicherheit

-    Je ein Vertreter der Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitskoordinator) der Fachbereiche, Einrichtungen und Abteilungen gemäß Großem Verteiler.

Beauftragte für Studium und Behinderung, Betreiberverantwortliche Gentechnik, Vorsitzende des Arbeitskreises Gesundheit, Schwerbehindertenvertretung und Strahlenschutzbevollmächtigte der Universität werden eingeladen und haben das Recht, an allen Sitzungen des ASA beratend teilzunehmen.

8. Personalrat

Der Personalrat hat im Rahmen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten. Er muss die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft unterstützen, sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einsetzen und kann Maßnahmen im Rahmen des HPVG initiativ beantragen.

Der Personalrat ist bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen, Unfalluntersuchungen und allgemeinen arbeitssicherheitstechnischen Begehungen zu beteiligen.

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