Die Hochschulzugangsprüfung an der Universität Kassel

Zulassung zur Prüfung

Um die Zulassung für die Hochschulzugangsprüfung für den Studienbereich Sprach- und Kulturwissenschaften oder Pädagogik, Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen, Haupt- und Realschulen sowie Förderschulen zu beantragen, füllen Sie bitte den Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte aus. Senden Sie diesen Antrag bitte zusammen mit

  • Ihrem Lebenslauf,
  • einer amtlich beglaubigten Kopie des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung,
  • dem vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufstätigkeit,
  • dem Nachweis der Weiterbildung (der zeitliche Umfang muss ersichtlich sein) und
  • einer ausführlichen Begründung

an das Studierendensekretariat der Universität Kassel bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres.

Universität Kassel
-Studierendensekretariat-
Mönchebergstraße 19
34109 Kassel

Informationen zu den Prüfungen:

Prüfung für den Bereich Pädagogik, Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie Förderschulen

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. In beiden Prüfungen soll der Kandidat/die Kandidatin zeigen, dass er/sie in der Lage ist, einen Zugang zu ausgewählten Bereichen der folgenden Teilgebiete der Pädagogik zu entwickeln: Allgemeine Pädagogik: Historische Entwicklung der Pädagogik, Bildungstheorien Schulpädagogik: Didaktik, Unterrichtstheorien, Schulentwicklung Forschung und Forschungsmethoden in Erziehungswissenschaft und Empirischer Bildungsforschung 

  • Schriftliche Prüfung
    Die schriftliche Prüfung besteht aus der Bearbeitung von Aufgaben zu einem fachlich einschlägigen Text, der ein relevantes Thema der Pädagogik behandelt. Dabei soll gezeigt werden, dass komplexe Sachverhalte aus einem der drei Teilgebiete der Pädagogik in basaler Weise bearbeitet werden können, indem inhaltliche Zusammenhänge aufgezeigt und zentrale Aussagen herausgearbeitet werden. Anhand der schriftlichen Bearbeitung soll überprüft werden, ob der Kandidat/die Kandidatin über grundlegende wissenschaftspropädeutische Kompetenzen verfügt, die für die Bewältigung eines Pädagogikstudiums notwendig sind. Dazu gehört eine adäquate schriftsprachliche Ausdrucksfähigkeit, mit der Abstraktionsvermögen sowie Reflexions- und Analysekompetenz zum Ausdruck kommen.

  • Mündliche Prüfung
    In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat/die Kandidatin anhand ausgewählter Themen aus einem der drei Teilgebiete der Pädagogik unter Beweis stellen, dass er/sie über das für einen Studienerfolg im Bereich Pädagogik erforderliche mündliche Ausdrucksvermögen verfügt. Der Kandidat/die Kandidatin soll zeigen, dass er/sie in der Lage ist, sich in wissenschaftspropädeutischer Weise mit pädagogischen Themen auseinanderzusetzen. Der Kandidat/die Kandidatin sollte in der mündlichen Prüfung auch Gelegenheit erhalten, besondere berufsbezogene Fähigkeiten und Fertigkeiten der angestrebten Lehrertä- tigkeit wie basale kommunikative und soziale Kompetenzen zu zeigen. Darüber hinaus soll der Kandidat/die Kandidatin seine/ihre Motivation für die Aufnahme eines Lehramtsstudiums darlegen.

Prüfung für den Studienbereich Sprach- und Kulturwissenschaften

Für den Studienbereich Sprach- und Kulturwissenschaften gelten als verwandte Tätigkeitsbereiche insbesondere Ausbildungs- und Berufstätigkeiten bei privaten und öffentlichen Kultureinrichtungen. Darüber hinaus können auch andere Ausbildungs- und Berufstätigkeiten durch den Prüfungsausschuss als verwandt mit dem Studienbereich Sprach- und Kulturwissenschaften anerkannt werden. Die Nähe der nachgewiesenen Ausbildungs- und Berufstätigkeiten zum Studienbereich Sprach- und Kulturwissenschaften muss im Antrag auf Zulassung dargelegt und auf Nachfrage dem Prüfungsausschuss erläutert werden. Bewerberinnen und Bewerber, die keine Ausbildungs- und Berufstätigkeiten in einem dem Studienbereich Sprach- und Kulturwissenschaften verwandten Bereich nachweisen, müssen dem Prüfungsausschuss den erfolgreichen Abschluss qualifizierter Weiterbildungskurse im Studienbereich Sprach- und Kulturwissenschaften nachweisen.

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in Form einer vierstündigen Klausur sowie aus einem 60-minütigen Prüfungsgespräch. 

  • Schriftliche Prüfung:
    a) Die schriftliche Prüfung besteht in ihrem ersten Teil aus der Bearbeitung eines fachlich relevanten Themas in Form eines Essays. Dabei soll insbesondere gezeigt werden, ob ein komplexes Thema systematisch behandelt werden kann und ob relevante Zusammenhänge aufgezeigt werden können. Au- ßerdem soll überprüft werden, ob der Kandidat/die Kandidatin über die für das Fachstudium notwendigen schriftsprachlichen Ausdrucksfähigkeiten verfügt.
    b) Im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung werden mathematische sowie englische Grundkenntnisse abgeprüft.

  • Mündliche Prüfung:
    a) In der mündlichen Prüfung werden anhand von fachlich relevanten Themen die für das Fachstudium erforderlichen Grundkenntnisse sowie die dafür notwendigen mündlichen Ausdrucksfähigkeiten in der deutschen und der englischen Sprache überprüft. Dazu reicht der Kandidat/die Kandidatin mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin eine Themenliste mit fünf Themenvorschlägen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein, die mit diesem abzustimmen und von ihm zu genehmigen sind. Ein Themenvorschlag muss sich auf Kenntnisse zur deutschen Sprache und Literatur beziehen, für einen weiteren müssen zur Erläuterung englische Sprachkenntnisse notwendig sein.
    b) Wird die Prüfung nicht in deutscher Sprache durchgeführt, tritt an die Stelle der Überprüfung der fachlich relevanten Ausdrucksfähigkeiten in deutscher Sprache diejenige in der für die Prüfung festgelegten Sprache. Die Regelungen zur Bestimmung der Prüfungsthemen bleiben davon unberührt.

Ablauf des Prüfungsverfahrens: 

  1. Ihre Bewerbungsunterlagen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geprüft. Eventuell werden Sie über die von Ihnen angegebene Email-Adresse zu einem Beratungsgespräch eingeladen (vss. Ende April/Anfang Mai).

  2. Der Prüfungsausschuss kann auf die Ablegung der schriftlichen Prüfung verzichten, wenn diese aufgrund der bisher erbrachten schriftlichen Leistungen während eines Gaststudiums, eines Weiterbildungsangebots der Hochschule oder aufgrund einer nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vergleichbar qualifizierten Vorbildung, die schriftliche Prüfungen einschließt, als nicht notwendig erscheint. Die schriftliche(n) Arbeit(en) sollte(n) spätestens Mitte April dem Prüfungsausschuss vorliegen.

  3. Sie erhalten postalisch einen Zulassungsbescheid (vss. Mitte Mai) mit Ihrem Prüfungstermin bzw. Ihren zwei Prüfungsterminen, wenn Sie schriftlich und mündlich geprüft werden.

  4. Die mündliche Prüfung findet vss. Mitte Juni statt. Wenn auch eine schriftliche Prüfung stattfindet, dann nicht weniger als 7 und nicht mehr als 30 Kalendertage nach dem Termin des Prüfungsgesprächs.

  5. Bitte reichen Sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ihre fünf Themenvorschläge für die mündliche Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ein.

  6. Beide Prüfungsteile müssen jeweils bestanden sein, um die Prüfung insgesamt zu bestehen.