Mindestlohn

Seit 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Seit dem 01.01.2024 beträgt er 12,41 Euro/Stunde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre speziell zum Mindestlohn für Studierende erstellt.


Für Studierende und Absolvent:innen in der Übergangsphase zwischen Studium und Beruf sind insbesondere die Auswirkungen auf Nebenjobs, Praktika und Volontariate/Traineestellen relevant.

  • Nebenjobs (auch Minijobs) für Volljährige fallen grundsätzlich unter den Mindestlohn.
  • Volontariate/Trainee sind als Begriffe gesetzlich nicht definiert und geschützt. Somit tauchen sie im Gesetz nicht auf. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein den Mindestlohn betreffendes Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis nach Berufsbildungsgesetz vorliegt.
  • Praktika fallen auch unter den Mindestlohn, es gibt aber mehrere Ausnahmen. So sind universitäre Pflichtpraktika ausgenommen, ebenso studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten Länge sowie Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten Länge, die vor oder während des Studiums absolviert werden.

Was steht genau im Gesetz?

Hier finden Sie den Gesetzestext. Die Bestimmungen zum Praktikum werden in §22 geregelt.


Wann wirkt der Mindestlohn für Praktikanten?

Über diesen Link können Sie direkt auf der Internetseite des Bundesministeriums herausfinden, ob Ihr Praktikum Mindestlohnpflichtig ist.


Wo können spezielle Fragen gestellt werden?

Das Bundesministerium hat für konkrete Fragen eine Service-Hotline eingerichtet.


Was bedeutet der Mindestlohn konkret?

Bei einer 40 Stunden-Stelle/Woche bedeutet der Mindestlohn von 12,41 Euro ein Bruttomonatsgehalt von 2.151 Euro.
Zum Vergleich: Im Öffentlichen Dienst liegt das durchschnittliche Monatsgehalt für Berufseinsteiger (bei einer Vollzeitstelle) mit Bachelor (Gehaltsgruppen /E 10/E11/E12, Stufe 1) bei etwa 3.740/3.880/3.920 Euro und für Master (E 13, Stufe 1) bei etwa 4.350 Euro.

Das Ministerium stellt einen Mindestlohn-Rechner zur Verfügung.

Alle Angaben ohne Gewähr.